Der Weiterverkauf von Krediten an Finanzinvestoren, der in den vergangenen Jahren vor allem durch Vorwürfe vorschneller Zwangsversteigerungen durch zumindest einen Teil dieser Finanzinvestoren sehr emotional diskutiert wurde, ist nach wie vor auch für Gerichte ein offenbar unendliches Thema. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Praxis privater und genossenschaftlicher Bankinstitute, Kredite weiterzuverkaufen, bereits 2007 bestätigte, sorgt nun ein weiteres BGH-Urteil für zusätzliche Klarheit. Der XI. Zivilsenat hat mit dieser Entscheidung (AZ: XI ZR 225/ 08) deutlich gemacht, dass es auch bei Darlehen von Sparkassen keine diesbezügliche Sonderbehandlung gibt. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar als Schuldner eines Hypothekendarlehens geklagt. Nachdem die Raten nicht mehr gezahlt wurden, kündigte die Sparkasse das Darlehen und verkaufte es in einem Paket mit weiteren Forderungen an einen anderen Gläubiger. Damit war das Ehepaar nicht einverstanden und argumentierte, dass eine derartige Übertragung wegen des damit verbundenen "Geheimnisverrats" unrechtmäßig sei. Im Gegensatz zur BGH-Entscheidung von 2007, in dem die Richter eine Übertragung auch dann als wirksam ansahen, wenn dabei das Bankgeheimnis verletzt wurde, müsse nach Ansicht der Kläger bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse eine andere Beurteilung erfolgen. Immerhin gehe es hier um die Offenlegung von Privatgeheimnissen durch öffentliche Amtsträger. Dieser Argumentation wollten die BGH-Richter dagegen nicht folgen. Nach ihrer Einschätzung und Beurteilung gehören Bankdaten nicht zu den auf diese Weise besonders geschützten Privatgeheimnissen. Betriebsinhaber sind daher gut beraten, wenn sie sich mit ihren Banken konkret darüber verständigen, wie diese zu Kreditverkäufen grundsätzlich stehen und ob gegebenenfalls Konsequenzen, beispielsweise ein Bankwechsel, zu ziehen sind. (Michael Vetter)
Finanztipp: Kreditverkaufspraxis erfragen
Einem BGH-Urteil zufolge sind auch öffentlich-rechtliche Finanzinstitute berechtigt, Kredite weiter zu verkaufen. Das Bankgeheimnis stehe einer Übertragung nicht im Weg. Betriebsinhaber, die dieser Praxis kritisch gegenüber stehen, sollten die Vorgehensweise der Hausbank erfragen.