Wer Autos aus Anlass eines Verkehrsunfalls vermietet, muss den Mieter in bestimmtem Umfange über seinen Tarif aufklären, und zwar ungefragt. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 24.07.2007 (Az.: XII ZR 53/05) weist Rechtsanwältin Susanne Creutzig aus Köln hin. Zwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt aufklären. Er muss also nicht die eigenen verschiedenen Tarife noch gar günstigere Angebote der Konkurrenz benennen. Es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich hierüber zu informieren. Liegt der Unfalltarif aber deutlich über dem Normaltarif des örtlichen Marktes und besteht deshalb die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen. Praxis-Tipp des BGH: Es reicht, wenn der Vermieter den Mieter "unmissverständlich" darauf hinweist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif "möglicherweise nicht in vollem Umfange erstattet". Wenn der Mieter im Streitfall beweisen kann, dass er auf dem örtlich relevanten Markt ein Auto zum Normaltarif hätte mieten können, muss er dem Vermieter die Differenz zu dessen erhöhtem Unfalltarif nicht bezahlen, so der BGH. "Autohändler, die Mietwagen vermieten, sind also gut beraten, dieses Urteil in ihrer täglichen Praxis zu berücksichtigen, wenn sie späteren Ärger mit ihren Kunden vermeiden wollen“, so Creutzig. (AH)
Mietwagen: Ungefragte Aufklärung über Unfalltarif
BGH: Liegt der Unfalltarif deutlich über dem Normaltarif des örtlichen Marktes, muss der Vermieter den Mieter darauf hinweisen