Ein Neuwagen muss die vom Hersteller angegebene PS-Leistung nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis erreichen. So zumindest hat nun das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt. Der Kläger durfte daraufhin das Fahrzeug zurückgeben (Az.: 12 O 8712/12).
In dem verhandelten Fall ging es um einen Hyundai ix35 mit einem laut Kaufvertrag 120 kW / 163 PS starken Benziner und Automatikgetriebe. Der Käufer zweifelte nach einiger Zeit an der Leistungsangabe und ließ sie auf dem Rollenprüfstand eines Autoclubs überprüfen. Der dort ermittelte Wert wich tatsächlich deutlich nach unten ab.
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigte, dass die maximale Motorleistung im praktischen Fahrbetrieb schon daher nicht erreichbar sei, da das Automatikgetriebe vor dem Erreichen der nötigen Drehzahl selbstständig hoch schalte. Im Ergebnis lag die auf öffentlichen Straßen abrufbare Maximalleistung bei lediglich 108,6 kW / 148 PS.
Erheblicher Mangel
Nach Ansicht des Gerichts bedeutet das einen Verstoß gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Zweifellos sei der Käufer stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 120 kW / 163 PS bei serienmäßiger Konfiguration auch im Alltagsgebrauch abgerufen werden könne. Es gelte hier nichts anderes als bei Herstellerangaben zur Höchstgeschwindigkeit. Da das Problem zudem nicht behebbar sei, handele es sich um einen erheblichen Mangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Dass es sich beim im Kaufvertrag (und auch in den technischen Daten der Autohersteller) angegebenen Wert um die Leistung an der Kurbelwelle des Motors handelt und nicht um diejenige, die an den Rädern anliegt, war dem Gericht bewusst. Die Kammer war jedoch nicht der Auffassung, "dass ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer weiß oder damit rechnen muss, dass die Leistungsangaben des Herstellers einen nur isoliert auf den Motor bezogenen Wert darstellen und er – zumal in Kombination mit einem Automatikgetriebe – nicht unerhebliche Leistungsdefizite in Kauf nehmen muss". Hierauf hätte der Verkäufer hinweisen müssen, heißt es im Urteil. (sp-x)
(Az.: 12 O 8712/12)