-- Anzeige --

Urteil: Leistungsangabe muss stimmen

13.10.2014 14:05 Uhr
Alternative: Unter anderem für den ix35 bietet Hyundai das Umrüsten auf Autogas-Betrieb an.
Urteil: Wird ein Hyundai ix35 mit 163 PS Motorleistung verkauft, muss er die im Zweifel auch auf einem Prüfstand nachweisen.
© Foto: Hyundai

Kann ein Neuwagen nicht wie versprochen 163 PS abrufen, sondern nur 148 PS, darf der Käufer das Auto zurückgeben.

-- Anzeige --

Ein Neuwagen muss die vom Hersteller angegebene PS-Leistung nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis erreichen. So zumindest hat nun das Landgericht Nürnberg-Fürth geurteilt. Der Kläger durfte daraufhin das Fahrzeug zurückgeben (Az.: 12 O 8712/12).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Hyundai ix35 mit einem laut Kaufvertrag 120 kW / 163 PS starken Benziner und Automatikgetriebe. Der Käufer zweifelte nach einiger Zeit an der Leistungsangabe und ließ sie auf dem Rollenprüfstand eines Autoclubs überprüfen. Der dort ermittelte Wert wich tatsächlich deutlich nach unten ab.

Ein vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigte, dass die maximale Motorleistung im praktischen Fahrbetrieb schon daher nicht erreichbar sei, da das Automatikgetriebe vor dem Erreichen der nötigen Drehzahl selbstständig hoch schalte. Im Ergebnis lag die auf öffentlichen Straßen abrufbare Maximalleistung bei lediglich 108,6 kW / 148 PS.

Erheblicher Mangel

Nach Ansicht des Gerichts bedeutet das einen Verstoß gegen die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Zweifellos sei der Käufer stillschweigend davon ausgegangen, dass eine Motorleistung von 120 kW / 163 PS bei serienmäßiger Konfiguration auch im Alltagsgebrauch abgerufen werden könne. Es gelte hier nichts anderes als bei Herstellerangaben zur Höchstgeschwindigkeit. Da das Problem zudem nicht behebbar sei, handele es sich um einen erheblichen Mangel, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Dass es sich beim im Kaufvertrag (und auch in den technischen Daten der Autohersteller) angegebenen Wert um die Leistung an der Kurbelwelle des Motors handelt und nicht um diejenige, die an den Rädern anliegt, war dem Gericht bewusst. Die Kammer war jedoch nicht der Auffassung, "dass ein durchschnittlicher Fahrzeugkäufer weiß oder damit rechnen muss, dass die Leistungsangaben des Herstellers einen nur isoliert auf den Motor bezogenen Wert darstellen und er – zumal in Kombination mit einem Automatikgetriebe – nicht unerhebliche Leistungsdefizite in Kauf nehmen muss". Hierauf hätte der Verkäufer hinweisen müssen, heißt es im Urteil. (sp-x)

(Az.: 12 O 8712/12)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.