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Informationspflicht: Kunden müssen aufgeklärt werden

14.12.2017 11:00 Uhr
Informationspflicht: Kunden müssen aufgeklärt werden

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Die Pflichten, seien es steuerliche oder auch rechtliche, werden für Unternehmer, trotz aller Bekundungen der Politik zum Bürokratieabbau, eher mehr als weniger. Man kann schon das Gefühl bekommen, dass reine Verwaltungsaufgaben mehr Zeit in Anspruch nehmen als das eigentliche Tagesgeschäft mit Kunden. Und nun wurden zwei weitere Entscheidungen, ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) und ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zu den Informationspflichten einer Kfz-Werkstatt bekannt, die die Pflichten für den Unternehmer noch weiter verschärfen. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil des BGH zu den Informationspflichten eines Kfz-Unternehmens zu Grunde: Ein Kunde kam im Jahr 2014 in eine Kfz-Werkstatt, da er bei seinem Fahrzeug (Baujahr 2007, über 212.000 km Laufleistung) atypische Motorgeräusche feststellte. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges lag zu diesem Zeitpunkt bei ca. 4.000 Euro. Der Kunde erklärte gegenüber der Kfz-Werkstatt, dass er nur noch an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert sei.

Die Kfz-Werkstatt kam zu dem Schluss, dass ein Defekt an der Einspritzdüse vorlag. Weitere Untersuchungen derart, ob darüber hinausgehende Motordefekte vorliegen, unternahm die Werkstatt nicht. So wurde es in diesem Fall insbesondere unterlassen, einen möglichen Defekt des Pleuellagers zu untersuchen. Weiterhin informierte die Kfz-Werkstatt den Kunden nicht darüber, dass neben der Einspritzdüse auch weitere Schadensursachen, deren Reparatur über den Wiederbeschaffungskosten gelegen hätte, möglich seien. Daraufhin ließ der Kunde die Einspritzdüse austauschen. Trotz dieser Reparatur waren die atypischen Motorgeräusche weiterhin vorhanden. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens konnte ein Sachverständiger feststellen, dass das Pleuellager beschädigt war und dies bereits zum Zeitpunkt, als der Kunde sein Fahrzeug in die Kfz-Werkstatt brachte. Daraufhin forderte der Kunde die Reparaturkosten von der Kfz-Werkstatt zurück.

Eines vorneweg: Der Kunde hat in allen Instanzen Recht bekommen. Selbst der BGH hat vor Kurzem geurteilt, dass die Kfz-Werkstatt das Interesse des Kunden, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur durchführen zu lassen, hätte erkennen und berücksichtigen müssen. Der BGH hat entschieden, dass die Kfz-Werkstatt den Kunden darauf hätte hinweisen müssen, dass für die atypischen Motorgeräusche auch weitere Ursachen verantwortlich sein könnten, deren Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Auf diese Information habe der Kunde redlicherweise vertrauen dürfen.

Hinweis

Der BGH hat die Informationspflicht der Kfz-Werkstatt bei Vertragsverhandlung deutlich verschärft. Nach Ansicht der Rechtsprechung muss lediglich über völlig unwahrscheinliche Ursachen nicht aufgeklärt werden. Für Unternehmer folgt daraus die dringende Empfehlung: Sensibilisieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter, damit eine fehlende Information nicht zu einem finanziellen Fiasko führt.

Informationspflicht bei Rückrufen

Ein Urteil des OLG Hamm betrifft die Informationspflichten zu einer Rückrufaktion. Die Kfz-Werkstatt ist in diesem Fall als "autorisierte Service-Vertragswerkstatt" für die Fahrzeuge der Marke Dodge am Markt aufgetreten. Der Kunde brachte sein Fahrzeug der Marke Dodge, das als "Grauimport" nach Deutschland gelangte, in die Kfz-Werkstatt, um eine kleine Inspektion durchführen zu lassen. Ein paar Monate vor diesem Zeitpunkt fand eine Rückrufaktion des Herstellers wegen einer nicht ausreichend gesicherten Mutter im Getrieberad der Hinterachse statt. Da das Fahrzeug ein "Grauimport" war, wurde der Kunde nicht vom Hersteller über die Rückrufaktion informiert. Bei der durchgeführten Inspektion durch die Kfz-Werkstatt wurde die Rückrufmaßnahme daher nicht umgesetzt. Kurz nach der Inspektion wurde das Fahrzeug auf Grund einer Blockade der Hinterräder, was auf die nicht durchgeführte Maßnahme der Rückrufaktion zurückzuführen ist, erheblich beschädigt. Daraufhin verlangte der Kunde von der Kfz-Werkstatt fiktive Reparaturkosten und einen merkantilen Minderwert.

Und auch hier wurde dem Kunden von den Gerichten, zuletzt durch das Oberlandesgericht Hamm, Recht gegeben. Die Richter begründen die Entscheidung unter anderem damit, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben und da sich die Kfz-Werkstatt als Vertragswerkstatt bezeichnet hat, muss sie auch nachprüfen, ob Maßnahmen aufgrund einer Rückrufaktion zu treffen sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Kfz-Werkstatt tatsächlich eine Fachwerkstatt ist oder lediglich ein autorisierter Servicepunkt. Selbst das Thema "Grauimport" spielte für die Richter keine Rolle. Die Kfz-Werkstatt hätte nach Ansicht der Richter die Pflicht gehabt, zum Beispiel die Internetseite des Herstellers zu überprüfen, ob dort Rückrufaktionen mitgeteilt werden.

Hinweis

Entscheidend war in diesem Fall, dass die Kfz-Werkstatt als "autorisierte Service-Vertragswerkstatt" nach außen aufgetreten ist. Der Kunde konnte somit nach Ansicht der Richter von einer besonderen Fachkunde und Expertise ausgehen, die zu einer gesteigerten Informationspflicht über Rückrufaktionen führt. Obwohl die Kfz-Werkstatt nicht an der Rückrufaktion beteiligt war, hat sie den Schaden zu tragen. Ob diese Entscheidung auch vor dem BGH hält, bleibt abzuwarten, die gesteigerten Informationspflichten sollte aber jeder Unternehmer kennen.

Kurzfassung

Werkstattkunden haben ein Recht auf umfassende Aufklärung. Das betrifft mögliche Ursachen eines Schadens ebenso wie die Auskunft über Rückrufaktionen. Wie weit das gehen kann, machen zwei aktuelle Gerichtsurteile deutlich.

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