Schleppt eine Werkstatt ein liegengebliebenes Fahrzeug ab, um einem Nacherfüllungsverlangen des Kunden nachzukommen, so hat der Kunde die Abschleppkosten zu tragen, wenn sich das Nacherfüllungsverlangen im Nachhinein als unberechtigt herausgestellt hat. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom September 2013 entschieden (OLG-Az.: 13 S 77/13).
Der Kläger, Eigentümer eines VW Golf IV, brachte sein Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten. Nachdem verschiedene Arbeiten durchgeführt wurden, fuhr er noch am Tag der Abholung in den Urlaub. Weit kam er nicht – bereits nach kurzer Fahrt blieb er liegen. Das Fahrzeug wurde durch die Beklagte zu deren Betriebssitz abgeschleppt, wo die Reparatur stattfand. Als der Kläger sein Fahrzeug wieder abholen wollte, stellte die Werkstatt neben den Reparaturkosten auch Abschleppkosten in Höhe von rund 500 Euro in Rechnung. Nachdem der Kläger die Zahlung dieses Postens verweigerte, lehnte die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs ab.
Fraglich war im darauf folgenden Rechtsstreit, worauf der Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten basiert. Die Parteien hatten nämlich keinen eigenen Werkvertrag darüber geschlossen. Im Raum stand aber zunächst eine ursprünglich mangelhafte Reparatur durch die Werkstatt, so dass das Abschleppen womöglich Teil der Nacherfüllung gewesen sein könnte.
Gelegenheit zur Mängeluntersuchung
Zwar sieht § 635 Abs. 2 BGB vor, dass der Unternehmer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht nach dieser Vorschrift setze allerdings einen bestehenden Nacherfüllungsanspruch voraus, so das Gericht. Hier war der eingetretene Schaden aber nicht auf eine mangelhafte Reparatur zurückzuführen. Grund für die Panne war ein neuer Schaden.
Es sei im Kaufrecht anerkannt, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, sich auf ein (unberechtigtes) Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm an seinem Betriebssitz die Gelegenheit zu einer Mängeluntersuchung gegeben hat. Gleiches gelte für Werkverträge wie hier, so die Richter des OLG. Denn auch das Nacherfüllungsverlangen nach § 635 BGB setze voraus, dass der Werkunternehmer in die Lage versetzt werde, das erstellte Werk auf etwaige Mängel zu untersuchen. (Gregor Kerschbaumer)