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Urteil: Kunde darf Mercedes wegen Brandgeruch zurückgeben

24.05.2011 15:19 Uhr
Urteil: Kunde darf Mercedes wegen Brandgeruch zurückgeben
Geruch von verbranntem Gummi am Radkasten berechtigt unter Umständen zur Rückgabe eines Kauffahrzeugs
© Foto: Creatista/Shutterstock

Steigt dem Käufer eines neuen E 200 CDI nach Fahrten immer wieder Geruch verbrannten Gummis in die Nase, darf er vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Fahrzeug entspreche nicht dem Stand der Technik, so das LG München.

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Das Landgericht München I hat es dem Käufer einer neuen Mercedes-Benz E-Klasse mit Dieselmotor und Partikelfilter erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil er im Fahrzeug mehrfach Gummi-Brandgeruch am linken hinteren Radkasten "verbunden mit dem Geräusch eines Knisterns von langsam abkühlenden Metall" feststellte (Az. 15 O 10266/08). Auf ein entsprechendes Urteil aus dem Jahr 2009 hat der ZDK kürzlich seine Mitglieder hingewiesen. Das Gericht ging von einem Sachmangel aus, obwohl das Fahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung geeignet war, keine funktionelle Mängel hatte und auch keine reale Brandgefahr von ihm ausging. Der Sachverständige hatte zudem vor Gericht angegeben, dass sich der Geruch nach spätestens 15.000 km Laufleistung von selbst verflüchtigen müsste, weil es sich um ein Ausgasen der Verkleidungen der Peripherie der Auspuffanlage bei Erwärmung handele. Diese Erscheinung würde sich nach "Abbrand" der Beschichtung von alleine erledigen. Ähnlich argumentierte auch der Händler gegenüber dem Kunden, trotzdem wurde auf seine Beschwerden hin zweimal die Bremsanlage des Fahrzeugs zerlegt und die Bremsklötze ausgetauscht, obwohl der Brandgeruch bei Testfahrten des Händlers nie auftrat. All dies konnte das Gericht nicht gnädig stimmen. Das Fahrzeug wies nicht die übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf und entspreche nicht dem Stand der Technik. Die Beklagte habe den Kläger "bewusst hingehalten", wie es in der Urteilsbegründung heißt. Darin wird der Verdacht geäußert, es handele sich um ein bekanntes Problem bei diesen konkreten Modellen. Dem Kläger sei diese Information bewusst vorenthalten worden, "wohl in der Hoffnung, das Problem werde sich infolge Zeitablaufs erledigen." Es müsse daher eine "erhebliche Pflichtverletzung" angenommen werden. (ng)
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