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Arbeitsrecht: Kündigung aus religiösen und politischen Gründen

15.08.2011 05:24 Uhr
Arbeitsrecht: Kündigung aus religiösen und politischen Gründen
Bei religiösen Gründen schützt Artikel 4 GG nicht automatisch vor einer Kündigung.
© Foto: Jens-Ulrich Koch/dapd

Kündigungen, die eine religiöse oder politische Komponente beinhalten, sind besonders heikel. Die folgenden Urteile verschiedener Arbeitsgerichte zeigen den Umgang der Gerichte mit derartigen Klagen.

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Kündigungsgründe gibt es zuhauf, Klagen gegen diese Gründe ebenfalls. Seien es weggeworfene Pfandflaschen, Maultaschen oder ein Essensbon: All diese Fälle bedürfen einer sensiblen Behandlung vor Gericht. Doch besonders heikel sind nach wie vor Entlassungen aus politischen und religiösen Gründen. Sich auf seine Grundrechte wie Meinungs- und Religionsfreiheit zu berufen, kann aber nicht immer eine Kündigung verhindern, wie folgender Fall zeigt. Einem Callcenter-Mitarbeiter, der seit Januar 2010 seine Gespräche jeweils mit der Formulierung "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei uns und einen schönen Tag" beendete, konnte nämlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber monierte diese Schlussformel, der Mitarbeiter jedoch berief sich auf seine religiöse Überzeugung. Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat wurde dem tief gläubigen Mann die fristlose und hilfsweise die fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Die Klage des Angestellten hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Bochum Erfolg. Die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers habe hinter die Bekenntnisfreiheit des Mitarbeiters zurückzutreten, urteilte die Kammer und verwies auf Artikel 4 des Grundgesetzes. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah dies in zweiter Instanz jedoch anders (Az.: 4 Sa 2230/10): Die Richter ließen sich nicht davon überzeugen, dass der 29-Jährige in Gewissenskonflikte geraten wäre, hätte er die Abschiedsformel weggelassen. Genau diesen Nachweis jedoch müsse ein Arbeitnehmer erbringen. Dies habe der Kläger in diesem Fall nicht erfolgreich getan, so das Gericht. Exakte Benennung religiöser Hinderungsgründe In einer ähnlich gelagerten Angelegenheit, bei der ein muslimischer Mann, der als Ladenhilfe angestellt war, sich weigerte, im Getränkebereich zu arbeiten und daraufhin gekündigt wurde, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 24. Februar 2011 anders (Az.: 2 AZR 636/09). Es hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (Az.: 5 Sa 270/08), die die Kündigung für rechtens erklärt hatte, und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Der Fall bedürfe weiterer Sachaufklärung, es ließe sich nicht hinreichend klären, welche Tätigkeiten ihm seine Religiosität verbiete, so die Richter. Der Mann gab als Begründung für die Verweigerung an, sein Glauben verbiete ihm jegliche Mitwirkung an der Verbreitung von Alkoholika.

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