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Urteil: Kostenpflichtige Zwangsabschleppung

08.08.2011 11:14 Uhr
Wird ein Auto verkehrswidrig geparkt, ist das Abschleppen rechtens. Wenn der Pkw dabei fahruntüchtig ist, muss immer ein klarer Hinweis im Auto hinterlegt sein.

Wird ein Auto verkehrswidrig geparkt, ist das Abschleppen rechtens. Wenn der Pkw dabei fahruntüchtig ist, muss immer ein klarer Hinweis im Auto hinterlegt sein.

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Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts am Straßenrand abgestellt wurde. Darauf hat aktuell das Verwaltungsgericht Köln hingewiesen. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, stand im vorliegenden Fall der umstrittene Pkw in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Betroffen waren vor allem kleine Kinder, die durch den abgestellten Wagen völlig verdeckt wurden, weshalb Gefahr im Verzug war und der Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend einen Abschleppdienst orderte. Noch vor dessen Eintreffen tauchte der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, er sei wegen einer technischen Panne liegen geblieben, habe aber bereits Kontakt mit einer Werkstatt aufgenommen, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Dies geschah dann auch. Obwohl die Behörde selbst nicht mehr abschleppen musste, stellte sie dem Wagenhalter trotzdem 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung. Das Kölner Verwaltungsgericht entschied, dass das rechtens sei. "Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Ein ausführlicher Zettel im Wagen habe gefehlt, weswegen die Ordnungsbehörde befugt gewesen sei, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen. (sn)

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