Die Bereitschaft eines Autohändlers oder einer Werkstatt, einen Mangel am Fahrzeug ohne Vorbehalt kostenlos zu beseitigen, kann auch als Anerkennung eines bereits am Neuwagen vorhandenen Mangels gewertet werden. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08) kann dies dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Wunsch des Kunden zur Folge haben. In dem Streitfall waren bei einer 2005 gekauften Limousine ab 2006 Fehler an der so genannten "Softclose-Funktion" aufgetreten. Die jeweilige Tür ließ sich nicht vollständig schließen und musste während der Fahrt festgehalten werden. An zwei Terminen wurden kostenlose Reparaturarbeiten vorgenommen, der Mangel konnte aber nicht behoben werden. Im Juni 2006 erklärte der Fahrzeughalter den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für die schon erfolgte Nutzung. Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte der Kläger nun mit der Berufung am OLG Erfolg: Das Auto war demnach mit einem "nicht unerheblichen Sachmangel" behaftet. Einen Beweis, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte, musste der Käufer nicht vorlegen, da die durchgeführten kostenlosen Reparaturversuche eine Anerkenntnis eines anfänglichen Mangels darstellten. Nach Meinung des Gerichts ist dafür maßgeblich, dass der Verkäufer nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. (rp)
Urteil: Kostenlose Reparatur bestätigt anfänglichen Mangel
Ein Autohändler erkennt durch die vorbehaltlose Bereitschaft zur Reparatur einen bereits am Neuwagen vorhandenen Mangel an. Schlägt die Beseitigung fehl, stehen dem Käufer alle sekundären Mängelansprüche offen.