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Klimaanlagen-Kältemittel: Ausnahmegenehmigung für R134a

20.04.2012 15:39 Uhr
Mercedes-Benz B-Klasse, B 180 CDI, Jupiterrot, Motor
Legalisiert: Die nach dem 1.1.2011 homologierte B-Klasse von Mercedes-Benz darf bis zum Jahresende mit R134a ausgeliefert werden. Das hat die EU-Kommission jetzt festgelegt.
© Foto: Daimler

Autos, die eigentlich schon mit dem umweltfreundlicheren Kältemittel R-1234yf befüllt sein müssten, erhalten von der EU-Kommission noch eine Schonfrist. Begründet wird dies nicht etwa mit Sicherheitsbedenken, sondern mit Lieferschwierigkeiten der Kältemittel-Hersteller.

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Wegen massiver Lieferprobleme des neuen Klimaanlagen-Kältemittels R-1234yf hat die EU-Kommission jetzt eine Ausnahmegenehmigung für das bisher eingesetzte Kältemittel R134a erlassen. Das geht aus einem unserer Redaktion vorliegenden Schreiben des Generaldirektorats Unternehmen und Industrie vom 18. April hervor. Inhalt: Pkw-Fahrzeugtypen, die nach dem 1. Januar 2011 eine Typzulassung erhalten haben und somit nach geltendem Recht mit dem neuen umweltfreundlicheren Kältemittel befüllt sein müssten, dürfen weiterhin mit R134a zugelassen werden, sofern technisch machbar.

Damit legitimieren die europäischen Wettbewerbshüter nun offiziell eine Vorgehensweise, die bislang schon in einigen (aber offenbar nicht in allen) Mitgliedsstaaten, u.a. in Deutschland, angewendet wurde. So sollte die neue B-Klasse von Mercedes-Benz als eines der ersten Autos mit R-1234yf kühlen, wird aber seit Marktstart nach wie vor mit R134a ausgeliefert. Beschwerden gegen dieses Vorgehen werde die EU Kommission bis zum Jahresende nicht nachgehen, heißt es in dem vom Vorsitzenden des Fachausschusses "Technical Committee on Motor Vehicles" (TCMV), Philippe Jean, unterzeichneten Schreiben.

Gleichzeitig wird aber betont, dass diese Ausnahmegenehmigung nur bis zum Ende der Lieferschwierigkeiten gilt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012. Begründet wird die Maßnahme mit den komplizierten Genehmigungsprozessen der von den Unternehmen Honeywell und Dupont neu errichteten R-1234-Produktionsstätte in China (vgl. asp3/2012). Mangels Kapazitäten des zweiten Kältemittel-Produktionsstandorts in Japan könne die weltweite Nachfrage nicht bedient werden. Keine Hinweise enthält das Schreiben übrigens zu möglichen Gefahren von R-1234yf. Die Einsatzverlängerung für R134a steht damit also nicht im Zusammenhang. (ng)

Mehr zum Thema Kältemittel in unserer Artikelsammlung zum Thema unter www.autoservicepraxis.de/kaeltemittel

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