Ein Betriebsübergang ist kein Grund für eine Kündigung. Dies hat kürzlich das Arbeitsgericht Köln bestätigt und damit der Klage einer Bürokauffrau stattgegeben (Az. 11 Ca 1273/14). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ihr wegen einer Betriebsübernahme fristlos gekündigt worden. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Besitzer des alten Gebäudes den Mietvertrag nicht verlängert hatte und daher kein Beschäftigungsbedarf mehr bestünde.
Das Gastronomieunternehmen gab sich einen neuen Namen, behielt auch große Teile der Belegschaft und führte den Betrieb nahezu deckungsgleich fort. Auch warb das Unternehmen auf Flyern mit der gewechselten Örtlichkeit, aber mit demselben Team. Die entlassene Bürokauffrau sah daher ihre Kündigung als rechtswidrig an und zog vor Gericht.
Dieses gab der Frau recht: Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, sondern gehe auf den neuen Betrieb über. Die Identität der Firma bleibe trotz Neugründung, Namens- und Ortswechsels die gleiche, da es nur geringfügige Änderungen im Angebot gegeben hätte. Nicht zuletzt, weil Teile des Personals übernommen worden waren, sei es ein Betriebsübergang gewesen. Das Gericht sprach der Frau rückwirkend das fällige Gehalt abzüglich des bis dahin erhaltenen Arbeitslosengeldes zu. (asp)