Der Verordnungsbegründung zur StVZO lässt sich entnehmen, dass im Bereich der Hauptuntersuchung ein Wettbewerb über Dumpingpreise verhindert werden soll, weil dies weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich kürzlich hierauf gestützt und einem Autohaus die Werbung für eine "Haupt- und Abgasuntersuchung für 59 Euro" untersagt (OLG-Az.: 14 U 389/14).
"Diese Regelung in der StVZO kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will", zitiert die Wettbewerbszentrale aus dem Urteil.
Die in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüforganisation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Hauptuntersuchung ein Entgelt von mindestens 62 Euro festgelegt. Dass diese Entgelte auch für die Abnahme der HU in einem Kfz-Betrieb gelten, folge aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO. "Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch marktverhaltensregelnden Charakter, so dass ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht", heißt es in der Mitteilung abschließend. (ng)