Will ein gewerblicher Verkäufer über die Internetplattform Ebay gebrauchte Bürogeräte verkaufen, so kann er das i.d.R. nicht unter Ausschluss der Gewährleistung tun. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 34/08) Ende März entschieden. Der beklagte Händler von gebrauchten Elektroartikeln hatte zwar in seinem Angebot für ein Telefon darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte aber keine Vorkehrungen getroffen, dass nur diese Zielgruppe Angebote abgab. Der Kläger – ein konkurrierender Händler – erwarb das Telefon unter seiner allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung und nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, wie der BGH entschied. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Beklagte einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat das Gericht auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können. (ng)
BGH-Urteil: Kein Gewährleistungsausschluss bei Ebay
Will ein Gewerbetreibender gebrauchte Bürogeräte unter Ausschluss der Gewährleistung über das Internet verkaufen, ist ein halbherziger Hinweis, nicht an Privatpersonen zu verkaufen, zu wenig. Das hat der BGH entschieden.