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Diebstahlverdacht: Käufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten

16.09.2015 10:14 Uhr
Kaufvertrag Gebrauchtwagen
Die Veränderung der Fahrzeugidentifikationsnummer eines Fahrzeugs stellt einen Sachmangel dar und rechtfertigt den Rücktritt vom Kaufvertrag.
© Foto: Daniel Ernst - Fotolia

Eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer stellt einen Sachmangel dar. Der Käufer dieses Fahrzeugs darf vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und das Fahrzeug zum Zweck der Rückgabe an den früheren Eigentümer behördlich beschlagnahmt wird. Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm entschieden und kürzlich veröffentlicht (OLG-Az. 28 U 207/13).

Der Kläger kaufte 2011 einen gebrauchten Pkw. Als er kurz darauf mit dem Fahrzeug nach Polen fahren wollte, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl und beschlagnahmten den Pkw mit der Absicht, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen.

Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück. Er war der Meinung, der Autohändler habe ihm gar kein Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen können. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, wohingegen der Autohändler die Kaufpreisrückzahlung mit dem Argument verweigert, er habe auch selbst Eigentum an dem Fahrzeug erlangt und den vorliegenden Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt.

Das OLG Hamm gab nun dem Kläger Recht und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend, dass das Fahrzeug sowohl einen Sach- als auch einen Rechtsmangel aufweise (vgl. §§ 434, 435 BGB). Allein schon der Sachmangel durch die Veränderung der Fahrzeugidentifikationsnummer rechtfertige einen Rücktritt. Vielmehr aber noch weise das Fahrzeug einen Rechtsmangel auf, der durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet wurde. Die Ermittlungen der Behörde habe auch den früheren Eigentümer ausfindig machen lassen, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass es dem Kläger noch möglich gewesen wäre, das Fahrzeug auszulösen.

Auf den (fraglichen vorangegangen) Eigentumserwerb des Autohändlers komme es deswegen schon gar nicht mehr an, im Übrigen liefe die diesbezügliche Beweisführung hinsichtlich eines ggfs. gutgläubigen Erwerbs an dem Fahrzeug durch den Autohändler mangels Nachweisen ohnehin ins Leere. Der Senat entschied, dass der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten kann und darüber hinaus die Aufwendungen ersetzt bekommt, die er im Vertrauen auf den rechtmäßigen Erwerb des Fahrzeugs tätigte. (Gregor Kerschbaumer)

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