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Urteil: Käufer darf undichten Gebrauchtwagen zurückgeben

05.11.2008 12:17 Uhr
Urteil: Käufer darf undichten Gebrauchtwagen zurückgeben
Für den BGH ist Feuchtigkeit im Innenraum eines gebrauchten Range Rover ein gravierender Mangel.
© Foto: GW-trends

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt auftretende Feuchtigkeit im Innenraum eines gebrauchten Geländewagens ein gravierender Mangel. Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Ein Gebrauchtwagenkäufer kann sein Geld zurückverlangen, wenn sich das Auto als undicht erweist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindringende Feuchtigkeit auch bei einem gebrauchten Geländewagen als ein so gravierender Mangel anzusehen, dass der Käufer das Auto zurückgeben und sein Geld zurückverlangen darf. Damit gab das Karlsruher Gericht am Mittwoch einem Käufer recht, dessen 2004 erworbener gebrauchter Geländewagen trotz wiederholter Reparaturversuche nicht abzudichten war. (Az: VIII ZR 166/07 vom 5. November 2008) Im konkreten Fall erwarb der Kläger von einem Handelsbetrieb einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Als wenig später erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes eindrang, drohte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nachdem wenig später nochmals Feuchtigkeit auftrat, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Aus Sicht der OLG-Richter ist bei einem Geländewagen eindringendes Wasser möglicherweise als weniger gravierend anzusehen als bei einer Limousine. Dem folgte der BGH nicht. Auch der Umstand, dass ein Sachverständiger bei der Untersuchung des Wagens das Leck am Schiebedach zumindest provisorisch abgedichtet hatte, ändere nichts am wirksamen Rücktritt vom Vertrag, urteilte das Karlsruher Gericht. Denn der Käufer habe sich zum Zeitpunkt der Reparatur bereits wirksam von dem Geschäft gelöst. (dpa/tk)

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