Pech für Arbeitnehmer: Aufhebungsverträge mit einer vereinbarten Abfindungszahlung können platzen, wenn der Arbeitgeber danach Pleite geht. Auch bestünde bei einer Insolvenz kein Anspruch mehr auf den Arbeitsplatz, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG-Az. 6 AZR 357/10).
Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen zurück, der seine Weiterbeschäftigung erzwingen wollte, weil er nicht die vertraglich zugesicherte Abfindung bekam. Während die beiden Vorinstanzen der Klage stattgaben, hielten die obersten Arbeitsrichter die Forderung für nicht durchsetzbar.
Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 enden und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gezahlt werden. Anfang Dezember 2008 meldete das Unternehmen jedoch Insolvenz an. Nachdem der Mann erfolglos das Geld eingefordert hatte, trat er schließlich von dem Aufhebungsvertrag zurück und verlangte seine Weiterbeschäftigung.
Nach Ansicht des Sechsten Senats war dieser Rücktritt vom Aufhebungsvertrag jedoch unwirksam. Das Unternehmen durfte die Summe gar nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters zahlen, argumentierten die Erfurter Richter. Der Insolvenzverwalter wiederum durfte den Mann nicht den anderen Gläubigern vorziehen. Ähnlich entschied das Bundesarbeitsgericht noch in zwei weiteren Fällen aus Nordrhein-Westfalen. (dpa/beg)