Bedroht ein Angestellter seinen Vorgesetzten kann eine fristlose Kündigung rechtswirksam sein. Das hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschieden.
Der Kläger war seit 1987 bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Während der Arbeitszeit sagte der Kläger vor einem Zeugen zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten: "Ich hau Dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal." Daraufhin kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 6. Juni 2012 fristlos.
Dagegen erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht abgewiesen wurde. Die Kündigung ist rechtens, weil der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat. Im Übrigen war der Kläger wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden. Der Kläger hatte noch behauptet, dass ihn sein Vorgesetzter provoziert habe, was ihm die Richter aber nicht glaubten. (beg)