Ist eine fristlose Kündigung des Kfz-Herstellers unwirksam und kündigt daraufhin der Vertragshändler seinerseits deswegen fristlos, muss der Hersteller ihm Schadenersatz zahlen. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16. Juli 2008 bekräftigt (Az.: VIII ZR 151/05). Darauf weist Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin. In dem Urteilsfall ging es zwar um einen Handelsvertretervertrag. "Die Grundsätze dieses Urteils", so die Kölner Juristin, "finden aber auch Anwendung auf den Vertragshändlervertrag". Der Schadenersatzanspruch folgt aus § 89a Abs.2 HGB. Danach kann der Handelsvertreter/Vertragshändler Schadenersatz für die Zeit geltend machen, bis zu der der Hersteller den Handelsvertreter-/Händlervertrag hätte ordentlich kündigen können. "Das sind je nach Vertrag jeweils mindestens zwei Jahre", so Creutzig. Die Vorschrift soll dem Handelsvertreter – und auch dem Vertragshändler – Ersatz für den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages verursachten Schaden gewähren. Creutzig empfiehlt für die Praxis, eine fristlose Kündigung seitens des Herstellers "in jedem Fall" zu überprüfen und gegebenenfalls durch eigene fristlose Kündigung zu beantworten, damit Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. (AH)
Fristlose Vertragskündigung: Hersteller muss Schadenersatz leisten
Ist eine fristlose Kündigung des Kfz-Herstellers unwirksam und kündigt daraufhin der Vertragshändler seinerseits deswegen fristlos, kann er Schadenersatzansprüche geltend machen. Diesen Grundsatz hat der BGH in einem aktuellen Urteil bekräftigt.