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Handel mit Autodieb: Keine Detektivarbeit gefordert

01.10.2013 00:01 Uhr
Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil II
BGH-Urteil: Ein Gebrauchtwagenkäufer muss darauf vertrauen können, dass das Fahrzeug dem vorgeblichen Eigentümer gehört, wenn dieser im Besitz von Fahrzeugschein und -brief ist.
© Foto: FM2 / Fotolia

Liegen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vor, darf man laut BGH davon ausgehen, mit dem echten Besitzer Geschäfte zu machen. Nicht immer ist aber ein Fahrzeugbrief eine Eigentums-Garantie.

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Wer im guten Glauben ein gestohlenes Fahrzeug gekauft hat, darf es behalten. Der ursprüngliche Besitzer kann es nicht mehr zurückfordern. Dies hat der Bundesgerichtshof im März entschieden (BGH-Az.: V ZR 92/12).

In dem verhandelten Fall ging es um ein Wohnmobil. Dieses war von einem Betrüger angemietet worden, der es anschließend an einen Gebrauchtwagenhändler verkaufte. Dabei benutzte er den Namen des eigentlichen Halters sowie einen gefälschten Fahrzeugbrief. Als der Betrug aufflog, beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es an den ursprünglichen Besitzer zurück. Der Gebrauchtwagenhändler klagte daraufhin auf die Herausgabe des Wohnmobils.

Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben ihm letztinstanzlich nun Recht. Laut Urteil muss ein Gebrauchtwagenkäufer letztlich darauf vertrauen, dass das Fahrzeug dem vorgeblichen Eigentümer gehört, wenn dieser im Besitz von Fahrzeugschein und -brief ist. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht in solchen Fällen für den Käufer nicht, sofern keine anderen Verdachtsmomente vorliegen.

Zwar lag im vorliegenden Fall ein so genannter "Straßenverkauf" vor, d.h. die Transaktion fand mit Vertretern des vermeintlichen Besitzers auf einem Parkplatz statt. "Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt", heißt es in der Urteilsbegründung.

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