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Brennendes Kundenfahrzeug: Haftung für Fahrlässigkeit

11.06.2014 16:20 Uhr
Brennendes Kundenfahrzeug: Haftung für Fahrlässigkeit
Wer bei Schweißarbeiten zumindest fahrlässig einen Fahrzeugschaden verursacht, der macht sich haftbar.
© Foto: loraks / istock

Eine Werkstatt muss laut Urteil für nicht ordnungsgemäß ausgeführten Schweißarbeiten Schadensersatz leisten – auch für den Nutzungsausfall. Dem Kunden darf keine Kreditaufnahme zur Ersatzfahrzeugfinanzierung zugemutet werden.

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Verursacht eine Kfz-Werkstatt bei der Reparatur zumindest fahrlässig einen Brand des Fahrzeugs, so hat sie den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden (LG-Az. 1 O 256/13). Im verhandelten Fall beauftragte der Kläger die beklagte Werkstatt mit der Reparatur seines Pkw. Infolge von nicht ordnungsgemäß ausgeführten Schweißarbeiten am hinteren linken Radlauf gerieten Motor- und Beleuchtungskabelbaum in Brand. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.

Daraufhin begehrte der Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die Kosten des Sachverständigengutachtens sowie Nutzungsausfallentschädigung für 16 Tage. Die Werkstatt wies die Forderungen des Klägers sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach zurück und führte überdies an, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Wiederbeschaffung eines Ersatzwagens mit einem Kredit schneller möglich gewesen wäre.

Das Landgericht sah es durch ein Sachverständigengutachten aber als erwiesen an, dass der Schaden durch die Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug zumindest fahrlässig verursacht wurde. Daraus folge der Ersatz der Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs sowie die Rechtsanwalts- und Sachverständigenkosten.

Aber auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23 Euro stehe dem Kläger für jeden Tag zu, an dem er mangels entsprechender finanzieller Mittel an der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gehindert sei: "Grundsätzlich ist ein Geschädigter weder verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch ist ein Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen", wie die Richter in ihrer Entscheidung betonten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB liegt demnach nicht vor. (Gregor Kerschbaumer)

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