Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen nur dann als fehlgeschlagen, wenn sie sich auf ein und denselben Mangel bezieht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13. Februar 2008 hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen (Az.: 6 U 131/07). Im Streitfall war der Kunde mit seinem Neuwagen insgesamt dreimal in der Werkstatt seines Händlers, nachdem jeweils eine der vier Zündspulen versagt hatte. Der Verkäufer konnte die Defekte jeweils reparieren. Einem Sachverständigen zufolge lag ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, nicht vor. Da der Käufer aber befürchtete, dass möglicherweise auch die vierte Zündspule versagen könnte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Dem widersprachen die OLG-Richter: Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Weise ein Fahrzeug keine Mängel mehr auf, weil diese behoben werden konnten, dann ist der Käufer – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Als fehlgeschlagen gelte eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nur dann, wenn sich diese auf ein und denselben Mangel beziehen. (rp)
Nachbesserung: Händler hat zwei Versuche pro Mangel
Laut einem OLG-Urteil kann ein Autokäufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Mängel an seinem neuen Fahrzeug erfolgreich behoben werden konnten. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten.