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GW-Verkauf: Kilometerstand als "Wissenserklärung"

16.12.2013 10:42 Uhr
GW-Verkauf: Kilometerstand als "Wissenserklärung"
Laut Landgericht Erfurt muss bei einem Kaufvertrag zwischen Händlern der Verkäufer kein größeres Misstrauen in den Tachostand entwickeln als der Käufer.
© Foto: B. Wylezich/Fotolia

Laut Landgericht Erfurt muss bei einem Kaufvertrag zwischen Händlern der Verkäufer kein größeres Misstrauen in den Tachostand entwickeln als der Käufer.

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Die Angabe des Kilometerstandes "laut Vorbesitzer" bei einem Kfz-Verkauf stellt keine Willenserklärung dar. Deshalb ist laut Landgericht Erfurt ein wirksamer Haftungsausschluss möglich, zumal es sich bei den Streitparteien um gewerbliche Händler handelte. Hier bestehe nur eine eingeschränkte Pflicht zur Aufklärung, heißt es in dem Urteil vom 31. Juli 2013 (LG-Az: 3 O 601/13).

Im Streitfall veräußerte der Beklagte ein gebrauchtes Fahrzeug im Wege eines "Händlergeschäfts – Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung". Im Kaufvertrag wurde handschriftlich ergänzt: "Km-Stand laut Vorbesitzer, ca. 131.286 km". Allerdings zeigte sich später, dass der GW tatsächlich ca. 277.000 km auf der Uhr hatte.

Die vom Käufer daraufhin eingereichte Schadensersatzklage wurde vom LG Erfurt als unbegründet abgewiesen, denn die im Kaufvertrag ausgewiesene  Laufleistung sei zwischen den Parteien weder im Sinne eines Sachmangels (§ 434 BGB) vereinbart, noch als Beschaffenheitsmerkmal vom Beklagten garantiert worden (§ 444 BGB). Es handele sich hierbei vielmehr um eine reine "Wissenserklärung".

Keine arglistige Täuschung

Zwar gebe es für eine solche Erklärung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dies sei aber dahingehend zu verstehen, dass Tatsachen, die das Misstrauen in die Richtigkeit der Angaben begründen könnten, zu offenbaren seien. Als Beispiel nennt das LG Erfurt den Erwerb von einem "fliegenden Händler".

Da im vorliegenden Fall aber professionelle Händler den Kaufvertrag abschlossen, hat der Beklagte nach Ansicht des Gerichts kein größeres Misstrauen in die Fremdangabe entwickeln müssen als die Klägerin selbst. Vor diesem Hintergrund komme auch eine arglistige Täuschung oder die Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht in Betracht. (Gregor Kerschbaumer)

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