Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung als die, dass die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" (= Schulnote 3) erledigt wurden, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden (BAG-Az.: 9 AZR 584/13).
Die Klägerin war vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Gestritten wird darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit "zur vollen Zufriedenheit" oder mit "stets zur vollen Zufriedenheit" zu bewerten sind. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.
Die Revision der Beklagten hatte nun vor dem BAG Erfolg. Die vom Landesarbeitsgericht zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 Prozent der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" aufweisen sollen, führen laut Gerichtsmitteilung nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen eingegangen seien, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprächen. Das Landesarbeitsgericht muss nun als Tatsacheninstanz prüfen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen. (ng)