Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm Mitte November entschieden (Az.: 4 U 31/13). Die Wettbewerbszentrale hat am Dienstag auf das Urteil hingewiesen.
Im Streitfall bot eine Werkstattkette im Mai 2011 für einen Auftrag zum Austausch einer Autoglasscheibe kaskoversicherten Kunden einen Gutschein in Höhe der Selbstbeteiligung für einen Folgeauftrag an. Dies hielt das Gericht für wettbewerbswidrig, denn solche Gutscheine könnten den Kunden veranlassen, ein kostengünstigeres Angebots eines Mitbewerbers nicht anzunehmen.
Auch wenn Rabatte grundsätzlich zulässig seien, so unterlägen sie einer Missbrauchskontrolle. Nach dem Kasko-Versicherungsvertrag ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden zu mindern und die Kosten der Reparatur niedrig zu halten. Die geforderte Vertragstreue werde durch die versprochenen Gutscheine aber beeinträchtigt. "Nach der Lebenserfahrung besteht bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereitschaft, sich gegenüber dem Versicherer insoweit vertragswidrig zu verhalten", heißt es in der Gerichtsmitteilung. (ng)