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Steuerstreit: Geschäftsführer haftet trotz fehlender Zuständigkeit

03.04.2014 14:07 Uhr
Steuerstreit: Geschäftsführer haftet trotz fehlender Zuständigkeit
Urteil: Damit nicht jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit des anderen verweist, muss jeder eine Gesamtverantwortung übernehmen.
© Foto: ArTo / fotolia.com

Ein nicht für die Finanzen zuständiger Verantwortlicher einer GmbH wurde vom Fiskus für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen. Das FG Rheinland-Pfalz findet das in Ordnung.

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Der Fiskus darf von Geschäftsführern "zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen" verlangen. Das gilt auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Geschäftsführern, wie kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt hat (FG-Az.: 3 K 1632/12).

Im Streitfall wurde für die Beschäftigten für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (also der GmbH) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch der eigentlich für Steuerfragen zuständige zweite Geschäftsführer wurde zur Haftung herangezogen, allerdings in geringerem Umfang.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, dass allein der andere Geschäftsführer für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.

Verantwortung trotz schriftlicher Aufgabenverteilung

Das FG beurteilte den Haftungsbescheid dagegen als rechtmäßig. Zwar könne die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Eine solche schriftliche Vereinbarung gab es hier nicht.

Aber selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung hätte sich der Kläger seiner Gesamtverantwortung stellen müssen, so das FG. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können, heißt es in der Gerichtsmitteilung abschließend. (ng)

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