Autohändler müssen bei der Bewerbung eines Fahrzeugs, das weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar ist, auf diesen Umstand hinweisen. Andernfalls handeln sie wettbewerbswidrig. Drei Gerichte haben jetzt auf Antrag der Wettbewerbszentrale Kfz-Händlern untersagt, den neuen Alfa Romeo 8 C Competizione zum Verkauf anzubieten, da der Sportwagen noch nicht erhältlich ist. Laut Alfa Romeo sollen die ersten Exemplare dieses auf 500 Stück limitierten Modells erst ab kommenden Oktober in Italien ausgeliefert werden. Gleichwohl hatten die betreffenden Händler das exklusive Fahrzeug im Internet schon im Juli zum Kauf angeboten – mit einer Kilometerleistung von 100 und 700 km, in einem Fall sogar mit dem Hinweis "Sofort lieferbar!", in einem anderen mit der Angabe "Fahrzeug ist lagernd". Die Gerichte untersagten aufgrund der Irreführung über die Verfügbarkeit des Sportwagens die Verkaufsangebote und folgten damit der geltenden Rechtsprechung. Die Beschlüsse des Landgerichts Memmingen (Az.: 2H O 1370/07), des Landgerichts Ulm (Az.: 10 O 86/07 KfH) sowie des Landgerichts Hanau vom (Az.: 6 O 115/07) sind noch nicht rechtskräftig. (rp)
Gerichte verbieten Lockangebote für nicht verfügbare Sportwagen
Verkaufsanzeigen im Internet für den Alfa 8 C Competizione sind wettbewerbswidrig