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Mercedes-Servicepartner: Gericht hebt fristlose Kündigung auf

07.12.2011 10:48 Uhr
Mercedes rote Karte
Eingeschränkte Prüfung: Das LG Stuttgart hat die Kündigung der Serviceverträge eines Mercedes-Vertreters zunächst für unwirksam erklärt.
© Foto: shoot4u/Fotolia.com/AUTOHAUS

Ein Hersteller darf einen Servicepartner nicht vom Netz nehmen, nur weil dieser aus kartell- und datenschutzrechtlichen Gründen die ungehinderte Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen verweigert.

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Der Mercedes-Vertreter Automobilgesellschaft Weilbacher hat sich vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung der Daimler AG zur Wehr gesetzt. Im einstweiligen Rechtsschutz hat die Kammer die fristlosen Kündigungen der Serviceverträge zunächst für unwirksam erklärt. Daimler muss deshalb das Autohaus zumindest vorübergehend wieder ans Netz nehmen, wie Rechtsanwalt Jonathan Ruff von der Kanzlei Osborne Clarke am Mittwoch in Köln mitteilte. Den Kündigungen ging ein Streit zwischen Vertreter und Hersteller über den Umfang der Revision voraus. Weilbacher hatte bei der Prüfung aus kartell- und datenschutzrechtlichen Gründen lediglich anonymisierte Kundenakten vorgelegt, bei denen unter anderem auch die Verkaufspreise geschwärzt waren. Allerdings hatte das Autohaus den Revisoren angeboten, bei konkreten Verdachtsfällen auf Vertragsverstöße die vollständige Kundenakte bereitzustellen. Der Hersteller bestand jedoch auf eine "ungehinderte Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen". Da ihm diese nicht gewährt wurde, kündigte er die Serviceverträge für alle fünf Standorte fristlos. Zudem erklärte der Autobauer die ordentliche Kündigung der Vertreterverträge. Dieser Vorgehensweise schob das Landgericht mit Beschluss vom vergangenem Montag (5. Dezember 2011) einen Riegel vor und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam, da kein uneingeschränktes Einsichtsrecht des Herstellers besteht. "Wir halten die Revisionsklauseln zahlreicher Hersteller für unwirksam. Es kann nicht sein, dass Händler und Servicepartner Rechtsverstöße riskieren müssen, um nicht bei dem Hersteller in Ungnade zu fallen", sagte Ruff gegenüber unserem Partnerdienst AUTOHAUS Online. Sein Kollege Marc Störing wies auf die datenschutzrechtlichen Risiken bei den Revisionen hin: "Die uneingeschränkte Einsichtnahme des Herstellers in Unterlagen, die Kunden oder Mitarbeiter des Händlers betreffen ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Dem Händler droht daher ein empfindliches Bußgeld." Laut Ruf können Revisionen darüber hinaus gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstoßen und auch deshalb mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Aus diesem Grund sollten die Händlerverbände das Thema zeitnah aufgreifen und mit den Herstellern Lösungswege ermitteln, um Revisionen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, betonte der Rechtsexperte. (asp)

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