Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat Ende Juli eine Ordnungsverfügung der Stadt Bochum bestätigt, mit der einem Unternehmer der Betrieb einer Altautoverwertung nebst dem dazugehörigen Teile- und Kfz-Handel untersagt wurde. Bei dem Betrieb auf den beiden Grundstücken in der Nähe der A 40 in Bochum-Hamme handele es sich augenscheinlich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Az.: 5 L 624/13).
In den 1970er Jahren sei dort die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Reinigungsmitteln sowie in den 1980er Jahren der Betrieb eines Autokranverleihs immissionsschutzrechtlich bzw. baurechtlich genehmigt worden. Eine Genehmigung für eine Nutzung des Grundstücks zur Autoverwertung, zum An- und Verkauf sowie zur Pflege von Kfz und Ersatzteilen oder auch nur zur Lagerung von Kraftfahrzeugen sei dagegen niemals erteilt worden.
In der Vergangenheit wiederholt gestellte Bauanträge wurden bislang nicht genehmigt. Die fehlende Genehmigung begründe bereits "ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der weiteren Nutzung", hieß es in der Gerichtsmitteilung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Stadt bereits seit längerer Zeit die illegale Nutzung des Grundstücks bekannt gewesen sein soll.
Auch die dem Antragsteller gesetzte Frist von drei Tagen zur Befolgung der Ordnungsverfügung erscheine unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als angemessen. Es sei dem Antragsteller bereits seit längerer Zeit bewusst, dass er sein Gewerbe baurechtlich formell illegal betreibe, so das Gericht abschließend. (ng)