Wer außerhalb der Öffnungszeiten sein Auto auf dem Gästeparkplatz eines Geschäfts abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Jedenfalls hat der Fahrzeugbesitzer die Kosten dafür zu tragen. Auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Lübeck hat die Deutsche Anwaltshotline jetzt hingewiesen (Az. 33 C 3926/11).
Im Streitfall hatte eine Autofahrerin vor Gericht behauptet, sie habe nach der Öffnung einer Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen. Damit sei sie zumindest ein potentieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe.
Dieser großzügigen Auslegung des Gast-Begriffs wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es auch nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen. Denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten.
Die Autofahrerin wurde also zu Recht für ihren gesetzwidrig abgestellten Wagen zur Kasse gebeten. Wobei sie noch das Glück hatte, gerade wieder am Fahrzeug zu erscheinen, als das vom Restaurantbesitzer georderte Abschleppfahrzeug eintraf, und sie nur die knapp 100 Euro für die Leerfahrt berappen musste. (asp)
Gäste-Parkplätze: Abschleppen auch außerhalb der Öffnungszeiten rechtmäßig
Laut Amtsgericht Lübeck ist als Kunde nur anzusehen, wer einen Laden während der Geschäftszeiten auch tatsächlich besucht.