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Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung bei fehlendem Attest

02.07.2014 11:51 Uhr
Attest Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsrecht Krankheit
Ignoriert ein Arbeitnehmer mehrmals die Aufforderung, ein Attest einzureichen, muss er mit seinem Rauswurf rechnen.
© Foto: Thomas Siepmann / Fotolia

Ist ein Arbeitnehmer nach längerer Krankschreibung nicht mehr erreichbar, kann dies sein Arbeitsverhältnis auch außerordentlich beenden, entschied das LAG Rheinland-Pfalz.

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Arbeitnehmer sind bei Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, ein ärztliches Attest einzureichen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, obwohl sie der Arbeitgeber mehrmals dazu aufgefordert hat, liegt ein schwerwiegender Pflichtverstoß vor und kann mit einer außerordentlichen Kündigung enden. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG-Az.: 3 Sa 432/13) hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen.

Im Streitfall erkrankte ein Wachleiter bei der Bundeswehr und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für vier Wochen ein. Als er danach nicht zur Arbeit antrat und auch seiner Dienststelle nicht Bescheid gab, ob und wie lange er noch arbeitsunfähig sein werde, bemühten sich die Personalleiter mehr als siebenmal darum, den Mann per Einschreiben zu erreichen. Es erfolgte keinerlei Reaktion, woraufhin die Dienststelle dem Arbeiter eine Abmahnung zukommen ließ, die ebenfalls per Einschreiben versendet wurde, aber beim Arbeitnehmer nicht ankam bzw. nicht von der Post abgeholt wurde.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise nach kurzer Überbrückungszeit. Damit war der Wachleiter nicht einverstanden, da der vorgeworfene Pflichtverstoß keine außerordentliche Kündigung mit kurzer Überbrückungszeit rechtfertige. Er reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Eine außerordentliche Kündigung könne nicht nur bei erheblichen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis erfolgen, sondern auch bei einer schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten, entschied das Gericht. Dafür müsse aber – wie im konkreten Fall – eine beharrliche Weigerung zur Rückmeldung vorliegen. (asp)

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