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Arbeitsrecht: Fragen und Antworten zur Abmahnung

01.10.2014 16:32 Uhr
Abmahnung Brief Arbeitsrecht
Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen.
© Foto: Tino Neitz / Fotolia

Die Abmahnung ist noch keine Kündigung, soll aber in der Regel den Weg dafür bereiten. Die Arag-Versicherung hat die wichtigsten Infos zum Thema zusammengestellt.

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Wer vom Chef eine Abmahnung bekommt, der weiß: Jetzt wird es ernst. Denn Deshalb ist es gut zu wissen, was der Arbeitgeber beachten muss und wie die Rechte des Arbeitnehmers aussehen, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Die Arag-Versicherung hat die wichtigsten Infos zusammengestellt.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Das bedeutet: Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, weil der z.B. (erneut) unentschuldigt gefehlt, ein Attest zu spät vorgelegt oder einen Kollegen beleidigt hat, kann er das in der Regel nur tun, wenn er dieses Fehlverhalten zuvor bereits abgemahnt hat.

Hintergrund ist das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip, wonach eine Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer erst als letztes Mittel zulässig ist. Abmahnen muss der Arbeitgeber nicht nur vor einer ordentlichen, sondern unter Umständen auch vor einer außerordentlichen Kündigung. Anders kann es nur dann aussehen, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten aller Voraussicht nach nicht ändern wird oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Arbeitnehmer klar ist, dass der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen wird.

Ferner ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem wegen seiner geringen Größe das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet. Und auch in der Probezeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber kündigen, ohne zuvor abmahnen zu müssen.

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