Ein Pick-up-Fahrzeug ist auch dann kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen, wenn es zulassungsrechtlich als Lkw gilt. Dies hat das Finanzgericht Münster in zwei Urteilen im Juni und August 2013 entschieden (FG-Az. 13 K 3612/09, Urteil vom 13. Juni 2013). Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers hat (FG-Az. 13 K 1889/12, Urteil vom 27. August 2013).
Im ersten Fall klagte die Halterin eines Hummer HMC 4. Das Fahrzeug verfügt über vier Sitzplätze. Von der gesamten Nutzfläche von 4,9 qm dienen lediglich zwei qm zur Personenbeförderung. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug auch im zweiten Fall, ein Pickup Dodge RAM 2500, als Lkw eingestuft. Es verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen, eine im Verhältnis zur Fahrgastkabine etwas größere Ladefläche und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 170 km/h.
Beide Klägerinnen begehrten die für sie günstigere Feststellung ihres Fahrzeuges als Lkw. Das Finanzamt sah die Fahrzeuge jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer dementsprechend höher fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichteten Klagen nun ab. Begründung: Für die Kraftfahrzeugsteuer sei die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich.
Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw besonderes Gewicht beizumessen sei, gehörten insbesondere die Größe der Fahrgastkabine im Verhältnis zur Ladefläche des Fahrzeugs und die darauf zulässige Zuladung. Dies sei von besonderer Bedeutung dafür, ob die Möglichkeit einer Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung wichtiger sei.
Bewertung des äußeren Erscheinungsbilds
Der Bundesfinanzhof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dienen, wenn ihre Ladefläche bzw. der Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmachen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt automatisch von der Eigenschaft des Fahrzeugs als Lkw auszugehen ist. Dann bestimmt sich die Abgrenzung vielmehr nach allgemeinen Kriterien, wozu auch das äußere Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers zählen.
Das FG Münster hat sich dieser Ansicht angeschlossen, obwohl bei dem streitgegenständlichen Hummer die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche kleiner ist. Im zweiten Fall spreche allein die Höchstgeschwindigkeit des Pick-up schon eher für einen Pkw. Demgebenüber fallen die für einen Lkw sprechenden Aspekte wie die Möglichkeit zur Aufnahme eines Sattelzuganhängers nicht mehr entscheidend ins Gewicht. "Ein Pick-up-Fahrzeug ist als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen", so der Senat wörtlich in seinem Urteil. (Gregor Kerschbaumer).