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OLG-Urteil: Falsche Bremsflüssigkeitsanzeige ist erheblicher Sachmangel

19.01.2010 16:00 Uhr
OLG-Urteil: Falsche Bremsflüssigkeitsanzeige ist erheblicher Sachmangel
Einem Autofahrer ist es nicht zuzumuten, jedem Aufleuchten der Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand nachzugehen.
© Foto: ZDK

Sicherheitsrelevante Warnhinweise eines Fahrzeugs dürfen - fehlerhaft oder nicht - vom Fahrer nicht ignoriert werden. Deshalb kann ein NW-Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen vom Kaufvertrag zurücktreten.

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Zeigt die Elektronik eines Neuwagens wahrheitswidrig ständig einen zu niedrigen Stand der Bremsflüssigkeit an, handelt es sich dabei um einen erheblichen Mangel. Der Käufer kann deshalb nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen schadlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Auf eine entsprechende aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 6 U 248/08) hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war ein gewerblich zugelassenes Fahrzeug mit Dieselmotor und versenkbarem Stahlklappdach aus französischer Produktion. Bereits kurz nach Auslieferung leuchtete die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit auf. Die Werkstatt des Verkäufers tauschte daraufhin den Bremsflüssigkeitsbehälter aus. Weil das aber auf Dauer nichts nützte, wurden auch der Hauptbremszylinder und der Bremskraftverstärker ersetzt. Wiederum ohne anhaltenden Erfolg. Die Firma verlangte nun eine Rückwandlung des Kaufvertrages, was der Verkäufer aber nach eingehender Überprüfung des Fahrzeuges mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Schadens ablehnte. Zu Unrecht, wie sich herausstellte. Zwar könne unter einem bestimmten Prozentsatz der Reparaturkosten am Gesamtwert des Neuwagens eine Unerheblichkeit angenommen werden. Dies gelte aber nicht, wenn - wie hier - wichtige Sicherheitsfunktionen eines Fahrzeuges als Kaufgegenstand betroffen seien, so das Gericht. Mit einem Auto dürfe immer dann nicht gefahren werden, wenn die Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand - fehlerhaft oder nicht - aufleuchtet. Dem Wagen wäre die Zulassungs-Plakette zu versagen, und trete der Mangel außerhalb einer Hauptuntersuchung auf, dürfte das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum nicht weiter bewegt werden. Es sei dem Fahrzeugnutzer daher rechtlich nicht zuzumuten, bei jedem Aufleuchten der Anzeige das Fahrzeugs - wie vom Verkäufer vorgeschlagen - anzuhalten, den Bremsflüssigkeitsstand per Augenschein zu kontrollieren und einfach weiterzufahren. (ng)
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