Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden hat, sind die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Az.: 1 BvL 21/12). Bis zum 30. Juni 2016 müsse der Gesetzgeber daher eine neue Regelung finden, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Bis dahin seien die Vorschriften zunächst weiter anwendbar.
"Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen grundsätzlich einen legitimen Sachgrund darstellen, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien", sagte Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof. Die Art und Weise sowie das Ausmaß der Steuerbefreiung seien aber nicht mit dem Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit zu vereinbaren.
"Der substanzschonende Betriebsübergang im Erb- und auch im Übertragungsfall ist auch für Kfz-Unternehmen von entscheidender Bedeutung", erklärte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einer ersten Reaktion. Deshalb werde der ZDK das sich abzeichnende Gesetzgebungsverfahren im Rahmen einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aktiv begleiten und die Positionen des Kfz-Gewerbes dort einbringen.
Die von den Verfassungsrichtern eingeräumte Schonfrist müsse nicht zwingend bis Mitte 2016 andauern, sagte Sebastian Korts, Steuerrechtexperte der Deutschen Anwaltauskunft. Der Gesetzgeber sei vielmehr angehalten, innerhalb dieses Zeitraums zu handeln. "Die Neuregelung könnte aber auch bereits im Mai 2015 kommen", so Korts. (ng/dpa)
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