Wir haben in unserem Übersichtsbeitrag zu den Änderungen für 2018 bereits kurz darauf hingewiesen, dass es Neuerungen bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung gibt. Nachfolgend wollen wir näher auf dieses wichtige Thema, insbesondere bei fehlerhaft gelieferten, aber bereits eingebauten Teilen eingehen.
Bisherige Rechtslage
Einige Werkstattbesitzer kennen sicherlich folgende Situation. Der Kunde bringt sein Fahrzeug für eine Reparatur in die Werkstatt. Nach einer ersten Durchsicht wird klar, dass ein neues Ersatzteil eingebaut werden muss. Dieses Ersatzteil kauft die Werkstatt entweder beim Hersteller oder bei einem anderen Lieferanten des freien Ersatzteilmarktes. Als Nächstes verbaut die Werkstatt das Ersatzteil in das Kundenfahrzeug. Danach stellt sich leider heraus, dass das Ersatzteil mangelhaft ist. Jetzt geht in der Regel der Streit los. Der Kunde hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wird. Also wird die Werkstatt das Ersatzteil ausbauen, ein neues Teil bestellen und dieses wieder einbauen. Je nachdem, wo das Ersatzteil im Auto einzubauen ist, können die Arbeitskosten ein Vielfaches vom Preis des Ersatzteiles und auch der Werkstattrechnung ausmachen. Bisher hatte der Werkstattbesitzer in solchen Fällen das Nachsehen. Zwar konnte er Ersatz für das mangelhafte Ersatzteil erlangen, auf den Ein- und Ausbaukosten ist er aber sitzen geblieben, da er diese grundsätzlich nicht gegenüber dem Verkäufer, d.h. Hersteller oder Lieferanten, berechnen konnte. Ein Anspruch auf Ausgleich der Ein- und Ausbaukosten war nur möglich, wenn dem Verkäufer ein schuldhaftes Handeln nachzuweisen war. Dieser Nachweis war in der Praxis kaum möglich. Dieser Missstand aus Sicht der Werkstatt wurde nun geändert.
Neue Rechtslage seit dem 1.1.2018
Das Gesetz regelt nun ausdrücklich die Ein- und Ausbaufälle wie folgt: "Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."
Wendet man nun die neue Gesetzeslage auf den oben geschilderten Fall an, dann kann der Werkstattbesitzer von seinem Verkäufer (Hersteller/Lieferant) nicht nur die Lieferung eines neuen mangelfreien Ersatzteils verlangen, sondern auch den Ersatz für die angefallenen Kosten für den Ein- und Ausbau des mangelhaften Ersatzteils.
Eine Einschränkung sieht die neue Gesetzeslage aber auch vor. So stehen dem Käufer die Mängelrechte, also auch der Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nicht zu, wenn der Käufer vor Einbau der Sache positive Kenntnis darüber hatte, dass die Sache mangelhaft ist und er den Einbau trotzdem vornimmt. Dieser Umstand wird in der Praxis aber wohl kaum vorkommen.
Unwirksame AGB-Klausel
Zudem wurden die Regelungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Gesetz angepasst. Nach der Neuregelung ist eine AGB-Klausel unwirksam, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher zum Ersatz von Ein- und Ausbaukosten ausschließt oder einschränkt. Explizit regelt das Gesetz aber nur die AGB-Verwendung gegenüber dem Verbraucher.
Können also doch Hersteller oder Lieferanten gegenüber der Werkstatt in den allgemeinen Lieferbedingungen ausschließen, dass Ersatz für die Ein- und Ausbaukosten von mangelhaft gelieferten Ersatzteilen geleistet wird?
Die Antwort kann hier nur "Nein" lauten. Auch im Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmern, also Hersteller/Lieferant und Werkstatt gilt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes das oben erwähnte Klauselverbot mittelbar über die Generalklausel des § 307 BGB. Zudem hat der Gesetzgeber die Gefahr gesehen, dass Hersteller/Lieferanten auf Grund ihrer überlegenen Verhandlungsposition versuchen könnten, den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten durch AGB-Klauseln abzuwenden. Daher ist auch in der Gesetzesbegründung aufgeführt, dass ein Ausschluss der Ersatzpflicht durch AGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Kurzum also, ein Ausschluss des Aufwandsersatzes für Einund Ausbauten durch AGB des Herstellers oder Lieferanten ist ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen ist es aber, wenn durch eine Individualvereinbarung zwischen dem Verkäufer, also Hersteller/Lieferant und dem Käufer, also der Werkstatt, die Haftung für die Ein- und Ausbaukosten ausgeschlossen werden. Hier ist aber auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz und die Rechtsprechung an Individualabreden enorm hohe Anforderungen stellen, so dass diese in der Praxis kaum vorkommen und schon gar nicht bei Massengeschäften, wie dem Verkauf/Lieferung von Kfz-Ersatzteilen.
Fachgerechter Einbau
Insgesamt kann also festgehalten werden, dass die neue Rechtslage den Werkstätten zugutekommen wird. Ein Ausschluss des Aufwandsersatzes für Ein- und Ausbaukosten durch AGB der Hersteller/Lieferanten ist nicht möglich. Abzuwarten bleibt, ob Hersteller/Lieferanten die Argumentation verfolgen, dass die Werkstatt das Ersatzteil nicht fachgerecht eingebaut habe, um sich so um den Aufwandsersatz zu drücken. Das Gesetz sieht hier vor, dass die Kaufsache, also das Ersatzteil, gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder angebracht wird. Hier könnte es zu Diskussionen kommen. Die Einzelfälle werden spannend bleiben.
Kurzfassung
Nach neuer Rechtslage können Werkstätten auch den Ein- und Ausbau eines fehlerhaft gelieferten Teils dem Lieferanten in Rechnung stellen. Der kann sich auch nicht einfach über eine AGB-Klausel aus der Mängelhaftung ziehen.
Kommentar
Die Neuregelungen in der Mängelhaftung sind für alle Werkstattbesitzer äußerst begrüßenswert. Gerade bei den modernen Fahrzeugen kann der Ein- und Ausbau von Ersatzteilen enorm viel Zeit beanspruchen, wenn man diverse Abdeckungen entfernen muss, bevor man an das eigentliche Ersatzteil kommt. Dieses Problem kennen wohl alle Werkstätten. Die verlorene Zeit für den Austausch eines mangelhaften Ersatzteiles ist nicht nur ärgerlich, sondern auch ein großer wirtschaftlicher Nachteil, da in dieser Zeit kein anderer Werkstattauftrag abgearbeitet werden kann. Zudem konnte die tatsächlich angefallene Zeit weder gegenüber dem Hersteller/Lieferanten noch gegenüber dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Hersteller versuchen werden, die neue Gesetzeslage zu umgehen. Grundsätzlich gilt aber, dass es im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch im Geschäftsverkehr unter Unternehmen nicht möglich ist, die Zahlung des Aufwandsersatzes für Ein- und Ausbaukosten auszuschließen.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin
- Ausgabe 02/2018 Seite 48 (476.5 KB, PDF)