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Durchrostung: Enge Auslegung der Garantiebedingungen

24.02.2014 06:23 Uhr
Durchrostung: Enge Auslegung der Garantiebedingungen
Garantiebedingungen gegen Durchrostung sind laut LG Wuppertal eng am Wortlaut auszulegen.
© Foto: asp

Die Beweislast für eine "Durchrostung von innen nach außen" liegt laut einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal beim Kunden.

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Wenn eine Garantie laut Bedingungen eine "Durchrostung von innen nach außen" umfasst, dann muss ein geltend gemachter Rostschaden auch an einem innen liegenden Teil seine Ursache haben. Das hat das Landgericht Wuppertal im Mai 2013 entschieden und damit die Voraussetzungen für das Eingreifen einer Garantie bei Rostschäden sehr eng gefasst (LG-Az. 16 S 2/12).

Der Käufer berief sich wegen Rost an den Türen seines Fahrzeugs auf die vom Hersteller gegebenen Garantiebedingungen. Der geltend gemachte Anspruch scheiterte jedoch daran, dass keine "Durchrostung von innen nach außen" feststellbar war. Die Beweislast dafür trage der Käufer. Er muss beweisen, dass ein Mangel zum sachlichen Geltungsbereich der Garantie gehört, wie die Richter erklärten.

Diesen Beweis konnte der Käufer nicht erbringen. Einem Sachverständigengutachten zufolge befanden sich an den Roststellen keine Hohlräume, von denen der Rost hätte ausgehen können. Tatsächlich wurde der Rost von außen nach innen weniger, was gegen eine Durchrostung von innen nach außen spreche. Eine solche liege dann vor, "wenn die Ursache des Rostes eine innere ist, nämlich ein unzureichender Korrosionsschutz an einem nicht außen liegenden Teil des Fahrzeugs," so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Der Hersteller wollte gerade keine Garantie gegen jeden Rost abgeben, was sich an den Einschränkungen "Durchrostung" und "von innen nach außen" zeigt. Damit hat das Landgericht Wuppertal in der Sache dem Hersteller Recht gegeben. Die Garantiebedingungen seien eng am Wortlaut auszulegen. Fraglich an dem Urteil bleibt aber, ob es sich dem durchschnittlichen Kunden erschließt, warum eine Durchrostung, die außen ihren Anfang nimmt, etwa aufgrund von Lackmängeln, nicht von der Garantie erfasst sein sollte. (Gregor Kerschbaumer)

 

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KOMMENTARE


Winfried Wölfert

25.02.2014 - 07:31 Uhr

Falls es sich bei diesem Urteil um den abgebildeten Ford Ka handelt, dann hat weder der Hersteller, der Richter und auch der Sachverständige dies richtig beurteilt.Fast jeder Ford Ka rostet im Bereich des Tankeldeckels durch, dies beginnt immer unter dem Lack, ohne erkennbare äußere Lackschäden.Wir haben dies über viele Jahre in unserer Werkstatt beobachtet.Vielleicht sollte man mal KFZ-Fachleute zur Beurteilung fragen.Es ist schon sehr bedauerlich, wenn der Endverbraucher immer wieder von Herstellern und Richtern benachteiligt wird.Mit freundlichen GrüßenWinfried Wölfert


Heinz Dierks

26.02.2014 - 11:01 Uhr

Moin!Ursache des Ausschlusses ist meiner Meinung nach die Tatsache, das halt einige so lange mit der Abarbeitung der von außen klar ersichtlichen Mängel warten, bis eine Durchrostung vorhanden ist! (Damit der Hersteller zahlen soll). Pflege gehört halt dazu. Meiner Meinung nach müsste hier differenziert werden zwischen Bereichen, die der Kunde gut erreichen, kontrollieren kann, und denen, die er eben nicht selbst kontrollieren kann. (Kanten/ Falze). Hier sind dann wohl eher Herstellungsmängel zu vermuten, bei den anderen Flächen oder Türkanten dann Steinschläge oder ähnliches. Mit freundlichen Grüßen!


Hallo Winfried

13.12.2017 - 00:28 Uhr

Es handelt sich um Mercedes-Benz, vgl. https://openjur.de/u/634704.html.


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