Wird dem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag ein Widerrufs- und Klageverzicht auferlegt, so ist dieser nicht immer gültig. Das gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag aufgrund der widerrechtlichen Androhung einer außerordentlichen Kündigung zustande kam. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (BAG-Az.: 6 AZR 82/14).
Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung am gleichen Tag endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Produkte im Wert von wenigen Euro entwendet hatte.
Noch am Tag der Unterzeichnung fochte der Angestellte den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Denn eine außerordentliche Kündigung wäre aus Sicht des Klägers angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Dies muss nun das Landgericht Hamm klären, an das das BAG den Fall zurückverwiesen hat.
Die Vorgaben des BAG sind eindeutig: Ein Klageverzicht sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, benachteilige eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen. "Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags", so das BAG. (ng)