-- Anzeige --

Aufhebungsvertrag: Drohungen machen Klageverzichtsklausel unwirksam

01.06.2015 08:19 Uhr
Aufhebungsvertrag Kündigung
Wird dem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag ein Widerrufs- und Klageverzicht auferlegt, so ist dieser nicht immer gültig.
© Foto: DOC RABE Media/fotolia.com

Wird ein diebischer Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag gedrängt, so kann er trotzdem dagegen vorgehen, auch wenn er zuvor auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat.

-- Anzeige --

Wird dem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag ein Widerrufs- und Klageverzicht auferlegt, so ist dieser nicht immer gültig. Das gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag aufgrund der widerrechtlichen Androhung einer außerordentlichen Kündigung zustande kam. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden (BAG-Az.: 6 AZR 82/14).

Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2012 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung am gleichen Tag endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Produkte im Wert von wenigen Euro entwendet hatte.

Noch am Tag der Unterzeichnung fochte der Angestellte den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Denn eine außerordentliche Kündigung wäre aus Sicht des Klägers angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen. Dies muss nun das Landgericht Hamm klären, an das das BAG den Fall zurückverwiesen hat.

Die Vorgaben des BAG sind eindeutig: Ein Klageverzicht sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war, heißt es in der Gerichtsmitteilung. Wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, benachteilige eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen. "Im Ergebnis teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags", so das BAG. (ng)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.