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Sachmangel: Dressurpferd-Urteil auch für Kfz-Branche relevant

28.07.2008 12:40 Uhr
Sachmangel: Dressurpferd-Urteil auch für Kfz-Branche relevant
Der Fall eines zu "Hengstmanieren" neigenden Dressurpferds ist auch für die Kfz-Branche relevant.
© Foto: ddp / David Hecker

Egal, ob ein oder 500 PS: Ein arglistig vom Verkäufer verschwiegener Mangel rechtfertigt die sofortige Minderung des Kaufpreises. Dies ist der Tenor eines BGH-Urteils, bei dem es um einen "unvollständig" kastrierten Hengst ging.

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Ein arglistig handelnder Verkäufer, der einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegt, verdient kein "Recht zur zweiten Andienung". Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 210/06) hat jetzt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Vielmehr sei der getäuschte Käufer in der Regel berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern. Der Käufer muss dem Verkäufer im Regelfall die Chance geben, einen Sachmangel – wenn möglich – innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Entschließe sich der Verkäufer aber, den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern bestehe keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren, heißt es in der Urteilsbegründung. Der so handelnde Verkäufer verdiene keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen. Dem Urteil lag kein Streitfall zwischen Werkstatt und Kunden, sondern ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie verlangte im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Das BGH sah dagegen die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche "Vertrauensgrundlage" beschädigt. Entschließe sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dies gelte auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist. (ng)

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