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Bundesarbeitsgericht: Stalker muss mit Rauswurf rechnen

23.04.2012 10:13 Uhr
Detektiv Spion
BAG: Belästigt ein Mitarbeiter wiederholt Kolleginnen auch privat, kann er fristlos gekündigt werden.
© Foto: Klaus Eppele / Fotolia

Wird ein Mitarbeiter wiederholt gegenüber Kolleginnen aufdringlich, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

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Belästigt ein Mitarbeiter wiederholt Kolleginnen sowohl am Arbeitsplatz als auch privat, so kann er dafür fristlos gekündigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht vergangene Woche entschieden und die Klage eines Verwaltungsangestellten gegen seinen Rauswurf abgewiesen (Az.: 2 AZR 258/11). "Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab", heißt es in einer Mitteilung des Erfurter Gerichts.

Der Kläger war beim beklagten Land seit 1989 beschäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin habe "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben".

Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das beklagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Vorwurf: Der Mann habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.

Die Vorinstanz, das Hessische Landesarbeitsgericht, hatte der Kündigungsschutzklage des Mannes noch stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Laut BAG hat das LAG nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung aus dem Jahr 2007 und der übrigen Umstände eine Abmahnung des Klägers entbehrlich war. (ng)

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