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Kundenkarte: Bonus-Programm darf nicht von Mitarbeitern missbraucht werden

14.03.2011 14:12 Uhr
Kundenkarte: Bonus-Programm darf nicht von Mitarbeitern missbraucht werden
Kündigungsgrund: Bonuspunkte von Kunden dürfen nicht einfach auf die Kundenkarte eines Mitarbeiters gebucht werden.
© Foto: Fotolia / Eigenmontage

Wenn ein Tankstellen-Mitarbeiter den Kundenumsatz auf die Karte eines Kollegen verbucht, muss er mit seiner Kündigung rechnen. Allerdings ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

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Missbraucht ein Tankstellen-Mitarbeiter die eigentlich nur für Kunden gedachten Bonus-Punkte für eigene Zwecke, kann ihm deswegen in der Regel zwar gekündigt werden. Allerdings nicht automatisch und nicht immer ohne entsprechende vorherige Abmahnung. Das geht aus einem kürzlich gesprochenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor (Az. 2 Sa 422/10), auf das jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingeweisen hat. Im Streitfall hatte der geschasste Mitarbeiter den Umsatz dreier Tankstellen-Benutzer, die nicht am aktuellen Bonus-Programm des Mineralölunternehmens teilnahmen, einfach auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen verbucht - immerhin in Höhe von 230 Euro. Er war sich dabei nach eigener Aussage aber keines Vergehens bewusst, schließlich durften zu Zeiten des früheren Bonussystems in Gestalt von Klebemarken diese jederzeit an Dritte weitergegeben werden. Das sah das Tankstellen-Management anders. Zielsetzung des mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen einhergehenden Bonussystems wäre es, allein der Kundschaft Vorteile zukommen zu lassen und sie so an die Unternehmens-Kette zu binden. Würden Mitarbeiter hingegen die von den Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte für eigene Zwecke sammeln, werde diese Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Und das sei als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen. Dem konnte das Gericht zwar nicht widersprechen. Doch nach Auffassung der Landesarbeitsrichter hätte man den Mitarbeiter zunächst abmahnen und ihm damit wenigstens Gelegenheit geben müssen, sein Verhalten entsprechend zu korrigieren bzw. zukünftig einzurichten. Auf eine Abmahnung dürfe nur dann verzichtet werden, wenn sie von vorneherein nicht erfolgsversprechend und deshalb entbehrlich sei. (asp)
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