Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12).
Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung.
Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.
Waldemar Dixa