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BGH-Urteil: GW-Garantie nicht an Vertragswerkstätten gebunden

25.09.2013 16:12 Uhr
Garantie Stempel
BGH: Auch wenn eine GW-Garantie nicht separat im Kaufvertrag ausgewiesen wird, gilt sie als bezahlte Leistung, bei der der Kunde nicht unangemessen benachteiligt werden darf.
© Foto: Kautz15 / fotolia.com

Auch der Bundesgerichtshof hat jetzt bestätigt, dass Vertragsklauseln, die freie Werkstätten bei der Wartung außen vor lassen, unzulässig sind. Das Gericht wiederholte aber auch seine umstrittene Position zu NW-Garantien.

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Die Garantie für Gebrauchtwagen kann nicht mit einer Verpflichtung zu Wartungen oder Inspektionen des Autos nur in Vertragswerkstätten gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 206/12).

Bei Gebrauchtwagenhändlern werde davon ausgegangen, dass sie die Garantieleistung mit verkaufen, auch wenn diese auf der Rechnung nicht speziell ausgewiesen sei. Mit dem Verkauf könne zwar die Verpflichtung für regelmäßige Wartungsarbeiten und Inspektionen grundsätzlich verbunden werden. Eine Festlegung auf bestimmte Werkstätten sei dabei jedoch nicht rechtens, heißt es in der Urteilsbegründung.

Im Streitfall hatte der Kläger 2009 einen Wagen im Internet gefunden und bei einem Autohändler bei Freiburg für rund 10.500 Euro gekauft. Die für die einjährige Garantie vorgeschriebenen Wartungen nahm er vor, nutzte dafür jedoch auch eine freie Werkstatt. Drei Monate nach der letzten Inspektion und noch vor Ablauf der Garantiezeit ging dann die Ölpumpe am Auto kaputt. Der Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten von knapp 3.300 Euro zu übernehmen mit dem Hinweis auf die Inspektion in der freien Werkstatt.

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KOMMENTARE


Waldemar Dixa

26.09.2013 - 11:09 Uhr

Sehr schön, dass die vermeintliche Verbraucherfreundlichkeit immer umfassender wird. Man wird das Urteil und die Begründung abwarten müssen. Aber die Richter werden doch nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass ich bei einem Anbieter, der die Inspektion für 19 Euro anbietet, die gleiche Leistung erhalte, wie in einer Vertragswerkstatt.Bisher wurde immer darauf reflektiert, dass man unterscheiden müsse, ob der Kunde für die Garantie etwas bezahlen musste oder nicht. Jetzt unterstellt man, dass die Garantie grundsätzlich einkalkuliert ist.Man verkennt, dass es durchaus Händler gibt, denen die Kundenbindung wichtig ist und die daher die Garantie dazuschenken. Auch, weil der Preiskampf nicht die Luft lässt, sie einzukalkulieren.Warum man hier zur Neuwagengarantie einen Unterschied sieht, verstehe ich nicht. In beiden Fällen ist die Kundenbindung das erklärte Ziel.Die Zeche werden wieder die zahlen, die sich bisher an die Vorgaben gehalten haben. Oder glauben die Richter, das hat keinen Einfluss auf die Kalkulation?Schade, dass man in diesem Land nicht Dinge vereinbaren kann, an die sich hinterher auch beide Seiten halten müssen. Aber für viele gilt immer noch das schwarz/weiß Prinzip, dass der Unternehmer vermeintlich wirtschaftlich stärker ist und daher keine Rechte, sondern nur Pflichten hat.Warten wir mal auf die Begründung. Vielleicht differenziert man da noch bei der Definition "freie Werkstatt". Sonst muss man sich noch mit Wochenend-Schraubern auseinandersetzen.


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