Tritt ein Kunde vom Kaufvertrag zurück, hat er Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zu leisten. Das hat der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Mittwoch entschieden (BGH Az. VIII ZR 243/08). Die Richter erklärten, dass es auch bei einem Verbrauchsgüterkauf im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs gebe. Das Europäische Recht stehe dem nicht entgegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2008 – damals ging es um einen mangelhaften Backofen (wir berichteten; Wortlaut des Urteils s.u. Link in der Box) – beziehe sich nämlich nicht auf eine Rückabwicklung eines Vertrages. Vielmehr sei es damals um das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung gegangen, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll. Im Streitfall erwarb die Klägerin vom beklagten Händler einen gebrauchten BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro. Die Klägerin erklärte später wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag, wollte sich aber den Wert der Fahrzeugnutzung für die von ihr mit dem Auto zurückgelegten 36.000 km nicht anrechnen lassen. (ng)
Rücktritt vom GW-Vertrag: BGH billigt Nutzungsentschädigung
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs schließt die Rückerstattung des Werts der Fahrzeugnutzung nicht grundsätzlich aus, stellt der Bundesgerichtshof klar. Im Streitfall ging es um einen gebrauchten BMW.