Nachdem schon kürzlich das OLG Hamm die Verbindlichkeit eines Kaufvertrags über Ebay betont hatte, musste nun auch ein Besitzer eines VW Passats vor dem Bundesgerichtshof erfahren, dass eine Online-Versteigerung nicht aus jedem Grund vorzeitig abgebrochen werden darf. Die Karlsruher Richter haben ihn am Mittwoch zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (BGH-Az.: VIII ZR 42/14)
Der Verkäufer hatte sein Auto bei Ebay eingestellt und als Mindestgebot nur ein Euro angegeben. Wenig später wollte er sein Angebot zurückziehen. Doch da hatte bereits ein Bieter den Mindestpreis geboten. Per E-Mail teilte ihm der Verkäufer mit, das Fahrzeug schon außerhalb der Auktion verkauft zu haben. Das wollte der Mann nicht gelten lassen und klagte auf Schadenersatz, weil seiner Ansicht nach ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war.
Der BGH gab ihm nun Recht. Da half es nichts, dass der Anwalt des Verkäufers das Vorgehen des Bieters als "rechtsmissbräuchlich" gegeißelt hatte. Sein Verdacht war, dass es sich bei dem Kläger um einen so genannten Abbruchjäger handelt. Das sind jene Menschen, die auf Internetauktionen auf hochpreisige Waren bieten in der Hoffnung auf entweder ein Schnäppchen oder Auktionsabbruch. Dann schlagen sie zu und fordern Schadenersatz. Denn der Abbruch einer Auktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich, etwa weil die Ware zwischenzeitlich beschädigt wurde.
"Freie Entscheidung des Verkäufers"
Allein aus dem Missverhältnis zwischen dem Wert des Versteigerungsobjekts und dem Maximalgebotsei könne aber nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden, so die Richter. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während der Verkäufer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis auf dem Wege des Überbietens zu erzielen.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Mindestgebots eingegangen sei, heißt es im Urteil. Der Schadenersatz entspricht wie in der Vorinstanz festgelegt der Differenz zwischen Angebot und dem Fahrzeugwert von 5.250 Euro, also 5.249 Euro. Das ist deutlich mehr als die 4.200 Euro, die der Verkäufer nach eigenen Angaben für seinen Wagen außerhalb der Online-Plattform erzielte. (sp-x/dpa/ng)