Die Beweiserleichterung des § 476 BGB gilt beim Verkauf eines Händlers an Privat unabhängig davon, ob ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs erkennbar war oder nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom Mai 2013 betont (KG-Az.: 25 U 49/12).
Der Sachverhalt: Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Alfa Romeo 159. Nach etwa zwei Monaten wies das Fahrzeug Quietschgeräusche beim Bremsen auf. Der Käufer wollte daraufhin, vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Parteien stritten, ob die so genannte Beweislastumkehr des § 476 BGB auf den geschlossenen Kaufvertrag Anwendung finden konnte.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Vermutungswirkung vorliegend erfüllt sind: Es handele sich bei dem Verkauf des Fahrzeugs um einen Verbrauchsgüterkauf. Der Käufer sei Angestellter und als Privatperson aufgetreten. Er habe das Fahrzeug gerade nicht zu gewerblichen Zwecken nutzen wollen. Schließlich sei auch die zeitliche Vermutungswirkung begründet, weil die Quietschgeräusche innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auftraten. Die Vermutungswirkung des § 476 BGB sei vorliegend auch nicht ausgeschlossen, weil die quietschenden Bremsen zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorgelegen hatten.
Damit greife die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Sie solle dem Verbraucher bei einem versteckten Mangel zu Gute kommen, so das Gericht. Es sei somit unerheblich , dass dieser Mangel bei Übergabe nicht erkennbar war. Weil auch die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen gegeben waren, konnte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rücknahme des Fahrzeugs verlangen. (Gregor Kerschbaumer)