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Beschwerde wegen Diskriminierung: BAG bestätigt Zweimonatsfrist

09.07.2012 09:25 Uhr
Beschwerde wegen Diskriminierung: BAG bestätigt Zweimonatsfrist
BAG-Entscheidung: Eine Bewerberin, die sich wegen ihres Alters benachteiligt fühlt, keine Ansprüche geltend machen
© Foto: XtravaganT/Fotolia

Laut einer aktuellen Entscheidung kann eine Bewerberin, die sich wegen ihres Alters benachteiligt fühlt, keine Ansprüche geltend machen, weil sie ihre Beschwerde 10 Tage zu spät einreichte.

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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei nachteilig behandelt und diskriminiert worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Bei einer abgelehnten Bewerbung beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Nach verschiedenen EU-Richtlinien und nach dem AGG gilt: Wer im Berufsleben, insbesondere bei der Bewerbung, wegen bestimmter persönlicher Merkmale (Alter, Geschlecht, Religion, Herkunft, Behinderung, sexuelle Identität) ohne sachliche Gründe benachteiligt bzw. diskriminiert wird, kann Schadensersatz und/oder Geldentschädigung verlangen. Auch nach dem allgemeinen Zivilrecht kommen solche Ansprüche in Betracht.

Der Fall: Ein Callcenter suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr "junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen" im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die 41jährige Klägerin bewarb sich unter Angabe ihres Geburtsdatums. Sie erhielt am 19. November 2007 eine Absage. Die Klägerin erhob am 29. Januar 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.  Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - nachdem zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof befragt wurde - abgewiesen.

Diese Entscheidungen hat das BAG (Urteil vom 21.06.2012, 8 AZR 188/11) bestätigt und klargestellt, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen, wenn Diskriminierungen im Streit stehen. Nachdem die Klägerin am 19. November 2007 mit der Ablehnung von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hatte, war ihre am 29. Januar 2008 beim ArbG eingegangene Klage verspätet. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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