Verstößt ein Unternehmen gegen die Unfallverhütungsvorschriften, kann es für den entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte Ende Oktober einen Bauunternehmer, der Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten (OLG-Az.: 14 U 34/14).
Im Streitfall ging es um ein Unglück während eines Werkstattneubaus. Ein Mitarbeiter der beklagten Firma war auf einem unzureichend gesicherten Flachdach in ein mit Folie verdecktes Loch gefallen und drei Meter in die Tiefe gestürzt. Er erlitt schwerste Verletzungen, aufgrund derer er nun vollständig erwerbsgemindert ist. Er lebt in einem Pflegeheim.
Die Berufsgenossenschaft hat als gesetzlicher Unfallversicherer des Beklagten für den Verunfallten bereits Leistungen von rund einer Million Euro erbracht, die sie nunmehr wegen nicht angebrachter Absturzsicherungen erstattet verlangen kann. Daneben hat das OLG festgestellt, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der Berufsgenossenschaft die künftig entstehenden Aufwendungen zu erstatten. (ng)