Zieht sich der Streit um eine Entlassung jahrelang hin, ohne dass die Kündigung rechtswirksam geworden ist, gelten in dieser Zeit alle Urlaubsansprüche weiter. Verweigert der Arbeitgeber während des Rechtsstreits den beantragten Urlaub, gerät er auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug. Der jedenfalls darf zu Recht schließen, der Urlaub würde ihm ernsthaft und endgültig verweigert. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG-Az.: 9 AZR 760/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline jüngst meldete, verlangte im Streitfall ein Angestellter von seinem ehemaligen Unternehmen, ihm bezahlten Ersatzurlaub von jeweils 30 Arbeitstagen für drei aufeinanderfolgende Jahre zu gewähren. Solange nämlich hatte es gedauert, bis eine ihm ausgesprochene Kündigung rechtswirksam wurde. In dieser Zeit war ihm mit Verweis auf das laufende Kündigungsschutzverfahren immer wieder der verlangte Urlaub verweigert worden. Zuletzt verwies der Arbeitgeber dann auf die Verjährung, da die Ansprüche nicht rechtzeitig abgemahnt worden seien.
Dem widersprachen Deutschlands oberste Arbeitsrichter. Eine Mahnung und die erst durch sie einsetzende Fristenverlängerung entbehre hier ihres Sinns. Der Betroffene habe aus dem Verhalten seines Arbeitgebers schließen dürfen, er werde ihm prinzipiell keinen Urlaub gewähren. Daher liege eine Erfüllungsverweigerung vor, für die es keiner zusätzlichen Mahnung mehr bedarf. (asp)
BAG-Urteil: Urlaubsansprüche während Kündigungsverfahren
Zieht sich ein Kündigungsverfahren länger hin, steht dem Gekündigten in dieser Zeit auch Urlaub zu. Das hat das BAG klargestellt.