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GW-Verkauf: Ausgefülltes Serviceheft deutet auf Herstellergarantie hin

27.10.2008 10:27 Uhr
GW-Verkauf: Ausgefülltes Serviceheft deutet auf Herstellergarantie hin
© Foto: Roland Magunia/ddp

Laut einem Urteil darf der Käufer eines jungen Gebrauchtwagens die Gültigkeit der dreijährigen Neuwagengarantie erwarten, wenn ihm bei der Übergabe ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt wird.

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Wird bei Verkauf eines jungen Gebrauchtwagens ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt, darf der Käufer erwarten, dass die noch vorhandene Herstellergarantie für evtl. auftretende Mängel greift. Tut sie dies nicht, muss der gewerbliche Verkäufer vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen. Denn: "Der Herstellergarantie kommt im Rechtsverkehr eine wertbildende Eigenschaft zu", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Freising vom vergangenen Februar (Az.: 5 C 1727/07). Im Streitfall hatte die Klägerin ein erst zwölf Monate altes Fahrzeug zum Preis von 7.300 Euro und einer Laufleistung von 21.600 km vom Beklagten erworben. Im Internet hatte der Händler zuvor mit einer dreijährigen Herstellergarantie (bis 100.000 km) für das Fahrzeug geworben. Etwa drei Monate nach dem Neuerwerb wurde die Käuferin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie für ihr Fahrzeug nicht greifen könne, da der im Serviceheft bei ca. 21.000 km eingetragene Kundendienst bereits bei 15.000 km hätte durchgeführt werden müssen. Auf die prompte Beschwerde der Kundin bot der Verkäufer "im Einzelfall eine kulante Lösung" an. Dies reichte ihr aber nicht aus. Auf die Gewährung einer zweijährigen GW-Garantie verzichtete der Händler, denn auch er sah – wie die Klägerin – darin keinen gleichwertigen Ersatz für die NW-Garantie des Herstellers, die im Schadensfall ein Aufsuchen einer beliebigen Markenwerkstatt ermöglicht. Per Feststellungsklage erwirkte die Kundin vor Gericht, dass der Händler alle künftig aus dem Fehlen der Garantie entstehenden Schäden und Mehrkosten zu ersetzen hat. (ng)

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KOMMENTARE


Jörg Croonenberg

26.01.2009 - 22:54 Uhr

"die im Schadensfall ein Aufsuchen einer beliebigen Markenwerkstatt ermöglicht." Ich gehe davon aus das es sich bei der beliebigen Markenwerstatt um einen autorisierten Servicepartner des jeweiligen Herstellers/Importeurs handels soll, oder hat sich da neuerdings etwas geändert? Wenn nein, sollte dies auch so unmißverständlich kommuniziert/veröffentlicht werden.


Jörg Croonenberg

26.01.2009 - 23:13 Uhr

Dem Händlerkollegen sollte sofern möglich mitgeteilt werden, dass er für den Fall der Inanspruchnahme aus der Feststellungsklage prüfen lassen soll, ob der Schaden einen kausalen Zusammenhang mit der 6.000 kM zu spät durchgeführten Inspektion/Kundendienst hat oder nicht. Soweit mir bekannt ist, versuchen viele Hersteller/Servicepartner durch verspätete Inspektionen (Kilometer/Zeit) ungerechtfertigt Gerantiebeseitigungsarbeiten die keinen kausalen Zusammehang mir der "zu Spät" durchgeführten Inspektion/Kundendienst haben generell abzulehnen. Dies gilt sowohl für die Servicebetriebe, die laut Servicevertrag in die Verpfichtung die Garantieversprechen gegenüber dem Kunden herzuhalten haben als auch für das Innenverhältnis Hersteller/Importeut -> Servicepartner. Leider konnte ich die Erfahrung am eigenen Leibe bei einem Gewährleistungsaudit mit einer hohen Rückbelastung finanziell schultern!


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