Wird bei Verkauf eines jungen Gebrauchtwagens ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt, darf der Käufer erwarten, dass die noch vorhandene Herstellergarantie für evtl. auftretende Mängel greift. Tut sie dies nicht, muss der gewerbliche Verkäufer vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen. Denn: "Der Herstellergarantie kommt im Rechtsverkehr eine wertbildende Eigenschaft zu", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Freising vom vergangenen Februar (Az.: 5 C 1727/07). Im Streitfall hatte die Klägerin ein erst zwölf Monate altes Fahrzeug zum Preis von 7.300 Euro und einer Laufleistung von 21.600 km vom Beklagten erworben. Im Internet hatte der Händler zuvor mit einer dreijährigen Herstellergarantie (bis 100.000 km) für das Fahrzeug geworben. Etwa drei Monate nach dem Neuerwerb wurde die Käuferin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie für ihr Fahrzeug nicht greifen könne, da der im Serviceheft bei ca. 21.000 km eingetragene Kundendienst bereits bei 15.000 km hätte durchgeführt werden müssen. Auf die prompte Beschwerde der Kundin bot der Verkäufer "im Einzelfall eine kulante Lösung" an. Dies reichte ihr aber nicht aus. Auf die Gewährung einer zweijährigen GW-Garantie verzichtete der Händler, denn auch er sah – wie die Klägerin – darin keinen gleichwertigen Ersatz für die NW-Garantie des Herstellers, die im Schadensfall ein Aufsuchen einer beliebigen Markenwerkstatt ermöglicht. Per Feststellungsklage erwirkte die Kundin vor Gericht, dass der Händler alle künftig aus dem Fehlen der Garantie entstehenden Schäden und Mehrkosten zu ersetzen hat. (ng)
GW-Verkauf: Ausgefülltes Serviceheft deutet auf Herstellergarantie hin
Laut einem Urteil darf der Käufer eines jungen Gebrauchtwagens die Gültigkeit der dreijährigen Neuwagengarantie erwarten, wenn ihm bei der Übergabe ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt wird.
Jörg Croonenberg