Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und wegen einer Behinderung zur Ausübung seines Ehrenamts regelmäßig auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs oder zu dessen Umbau gegenüber dem Sozialhilfeträger haben. Das hat das Bundessozialgericht im August 2013 entschieden (BSG-Az. B 8 SO 24/11 R).
Im vorliegenden Fall klagte eine gelähmte Frau, die seit 1993 ehrenamtlich Termine innerhalb und außerhalb ihres Wohnorts wahrnimmt. Für diese Tätigkeit wollte sie finanzielle Unterstützung für ein behindertengerecht umgerüstetes Fahrzeug. Das vorinstanzlich mit dem Fall befasste Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hatte dies noch mit dem Hinweis abgelehnt, dass eine Beihilfe zum behindertengerechten Umbau des eigenen Fahrzeugs im Wesentlichen nur für Berufstätige möglich sei.
Das BSG hat dieses Urteil aufgehoben und an das LSG NRW zurückverwiesen. Begründung: die Eingliederungshilfen für Behinderte haben auch die Eingliederung in die Gesellschaft zum Ziel. Eine ehrenamtliche Tätigkeit gehöre in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Durch die umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin ergebe sich eine besondere Bedarfslage, die einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrzeug rechtfertige.
Es spiele keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die ehrenamtlichen Tätigkeiten mittelbar 'gefördert' würden; denn in erster Linie soll der Umbau des Fahrzeugs die Mobilität der Klägerin herstellen und ihr die Teilhabemöglichkeit überhaupt eröffnen, so die Kasseler Richter in ihrem Urteil. (Gregor Kerschbaumer)