Es ist in der Kfz-Branche weitverbreitet, dass sich Servicebetriebe mittels des Formulars zur Reparaturkosten-Übernahmebestätigung vom Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfalls abtreten lassen.
Dabei wird oft das Formular des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) und des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik e.V. (ZKF) verwendet. Dieses ist so aufgebaut, dass unter Teil A. Angaben zu Namen und Anschrift des Halters des beschädigten Fahrzeugs, Angaben zu seinen Kontaktdaten, zur Versicherung, zur Unfallbeschreibung etc. gemacht werden. Unter Teil C. macht der Kraftfahrtversicherer Angaben zur Haftung, ob der Versicherer weitere Unterlagen, wie etwa Fotos, benötigt oder ob auf eine Besichtigung verzichtet wird oder eine Reparaturfreigabe erteilt wird.
Unter Teil B.2 wird die Abtretung (erfüllungshalber) geregelt. Und hier ist jetzt Aufmerksamkeit geboten, da ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Juli 2018 die bisherige Handhabe und die Formulare ändert. Stark vereinfacht dargestellt, ging es in dem Rechtsstreit darum, dass Ansprüche vom Kunden an einen Sachverständigen abgetreten wurden, weiterhin sah aber die Klausel vor, dass selbst nach Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen dieser gegebenenfalls gegen den Kunden vorgehen könne, wenn die Versicherung nicht alle Kosten übernehmen würde. In etwa so sah das auch die bisherige Klauselformulierung des ZDK und ZKF vor.
Im Auszug die bisherige Klausel: "Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Reparaturbetriebes aus den o.g. Verträgen gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet." Der Bundesgerichtshof sieht in derartigen Formulierungen eine Benachteiligung des Kunden. Daher wurden die Formulare von ZDK und ZKF an die neue Rechtsprechung des BGH angepasst. In der Folge ist allen Servicebetrieben, die diese Formulare zur Reparaturkostenübernahme verwenden, dringend zu raten, nur die aktuelle Fassung zu verwenden.
Darüber hinaus gibt es noch einige Hinweise, die in jeder Kfz-Werkstatt bei Reparaturaufträgen beachtet werden sollten. Einige Betriebe werden das Szenario kennen, dass Kunden in die Werkstatt kommen und nur sagen, "machen Sie das Auto fit, damit es durch den TÜV kommt". Ein schriftlicher Vertrag wird aber nicht geschlossen. Wenn dann aber die Rechnung dem Kunden ins Haus flattert, ist das Beklagen groß, nach dem Motto, diese Reparatur habe ich doch gar nicht beauftragt. Hier hilft nur, dass Sie von vornherein einen schriftlichen Vertrag abschließen.
Schriftlicher Auftrag
Dabei gilt: Den Werkstattauftrag so konkret wie möglich formulieren, ihn vom Kunden unterschreiben lassen und dem Kunden einen Durchschlag mitgeben. Folgende Inhalte sollte ein Reparaturauftrag auf jeden Fall umfassen:
- Datum der Reparaturaufnahme
- Fahrzeugkennzeichen, Fahrgestellnummer, Kilometerstand
- Name, Adresse und Telefonnummer der beauftragenden Person
- Detaillierte Auftragsbeschreibung (keine Pauschalaufträge)
- Eventuell Kostenobergrenze .Unterschrift des Auftraggebers oder eines Beauftragten
Muss der Auftrag erweitert werden, sollten Sie sich unbedingt das Okay des Kunden geben lassen, am besten mittels E-Mail, SMS oder in anderer Schriftform.
In dem meisten Fällen ist Ihr Kunde kein Fachmann, daher haben Sie ihm gegenüber gesteigerte Aufklärungs- und Beratungspflichten. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, können Sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen.
- So hat die Rechtsprechung unter anderem entschieden, dass eine Hinweispflicht für die Werkstatt besteht, dass Radmuttern nach dem Reifenwechsel nach ca. 50 -100 km nachzuziehen sind. Das Unterlassen dieses Hinweises führte zu einem Schadensersatzanspruch.
- Oder die Hinweispflicht einer Werkstatt, dass demnächst (weniger als in drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km) notwendige Maßnahmen laut Scheckheft anstehen. In diesem Fall hatte eine Werkstatt es unterlassen den Kunden darauf hinzuweisen, dass demnächst der Zahnriemen auszutauschen ist. Für den dann eingetretenen Motorschaden, auf Grund des unterlassenen Wechsels des Zahnriemens, war die Werkstatt schadensersatzpflichtig.
- Zudem haben Sie auch eine Hinweispflicht, dass die Reparaturkosten in einem angemessenen Verhältnis zum Fahrzeugwert zu stehen haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
In der Kfz-Branche finden tagtäglich Massengeschäfte wie kleinere und größere Reparaturen am Kfz mit einer Vielzahl an Kunden statt. Um diese Massengeschäfte einheitlich regeln zu können, sollten die Betriebe unbedingt auf AGB zurückgreifen. Hilfreich für die AGB-Gestaltung können die seit vielen Jahren herausgebrachten "Muster-AGB" der Automobilverbände VDA, VDIK und ZDK sein.
Kurzfassung
Der Bundesgerichtshof hat die Stellung der Werkstattkunden gestärkt, wenn dieser Schadensersatzansprüche an die Werkstatt abtritt. Alte Formulare für die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung sollten daher nicht mehr verwendet werden.
Bezug der neuen Formulare
In Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2018 wurde jetzt die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung angepasst. Das neue "RKÜB-Formular" mit dem aktuellen Stand der vom ZDK empfohlenen Übernahmebestätigung liegt jetzt im Springer Automotive Shop vor.Bestellung unter:www.springer-automotive-shop.de/shop/formular/werkstatt/reparaturkosten-uebernahmebestaetigung.html
- Ausgabe 03/2019 Seite 50 (211.1 KB, PDF)